Ratgeber · Fristen, Formulare und Verordnung · Stand 25.10.2026

Physiotherapie-Praxis wechseln mit laufendem Rezept: Was gilt?

Sie dürfen die Physiotherapiepraxis auch mitten in einer Behandlung wechseln. Gesetzlich Versicherte haben freie Wahl unter den zugelassenen Praxen, und der Vertrag nach § 125 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass zwei Praxen Leistungen derselben Verordnung erbringen und abrechnen. Achten Sie auf die Pausenregel von höchstens 14 Kalendertagen und klären Sie die Zuzahlung.

Darf ich mit einem laufenden Rezept die Praxis wechseln?

Ja. Der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie sagt: Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern frei, sie dürfen in dieser Wahl nicht beeinflusst werden (§ 9 Abs. 1). Auf dem Heilmittelrezept selbst ist keine Praxis eingetragen. Die Angaben nach § 13 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie, etwa Diagnose, Heilmittel, Anzahl und Frequenz, hängen nicht an einem bestimmten Standort.

Auch mitten in der Behandlung ist der Wechsel möglich. Der Vertrag regelt in § 18 Abs. 11 den Fall, dass Versicherte Leistungen einer Verordnung von zwei verschiedenen Praxen in Anspruch nehmen. Dann ist die zweite Abrechnung mit einer Verordnungskopie möglich.

Eine Einschränkung gibt es auf der Seite der Praxis: Sie darf die Therapie in begründeten Einzelfällen ablehnen oder abbrechen. Über den Grund müssen Sie informiert werden (§ 3 Abs. 8). Und: Maßnahmen, die eine Zusatzqualifikation voraussetzen, darf nur erbringen, wer die Abrechnungsbefugnis dafür hat (§ 6 Abs. 2a). Fragen Sie bei Spezialverfahren deshalb vorab nach.

Schritt für Schritt: So wechseln Sie ohne Reibungsverluste

  1. Neue Praxis finden. Fragen Sie nach freien Terminen und danach, ob die Praxis die verordnete Maßnahme erbringt. Die Krankenkassen informieren Versicherte auf Anfrage über die Kontaktdaten zugelassener Praxen (§ 9 Abs. 2 des Vertrags).
  2. Zeit einplanen. Zwischen dem letzten Termin in der alten und dem ersten in der neuen Praxis sollten nicht mehr als 14 Kalendertage liegen. Längere Pausen sind nur aus bestimmten Gründen erlaubt (siehe unten).
  3. Alte Praxis informieren. Sagen Sie rechtzeitig Bescheid. Jede erbrachte Behandlung ist dort auf der Rückseite der Verordnung mit Datum eingetragen und von Ihnen unterschrieben (§ 5 Abs. 1). Daraus ergibt sich, wie viele Einheiten noch offen sind.
  4. Verordnung klären lassen. Die beiden Praxen stimmen ab, wer mit dem Original und wer mit einer Kopie abrechnet. Das wird auf beiden Unterlagen dokumentiert, bereits abgerechnete Leistungen werden auf der Kopie vermerkt (§ 18 Abs. 11).
  5. Quittung mitbringen. Wenn Sie in der ersten Praxis schon Zuzahlungen geleistet haben, legen Sie die Quittung vor. So lässt sich nachvollziehen, was bereits gezahlt ist.
  6. Frequenz einhalten. Die Therapiefrequenz auf dem Rezept bindet auch die neue Praxis. Abweichungen sind nur nach Absprache mit der Ärztin oder dem Arzt möglich (§ 16 Abs. 3 HeilM-RL).

Was beim Wechsel geregelt ist: der Überblick

ThemaRegelFundstelle
Wahl der PraxisFrei unter den zugelassenen Leistungserbringern, keine BeeinflussungVertrag § 9 Abs. 1
Abrechnung bei zwei PraxenZweite Abrechnung mit Verordnungskopie, Dokumentation auf Original und Kopie, bereits Abgerechnetes wird vermerktVertrag § 18 Abs. 11
Pause zwischen den TerminenMehr als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung: Rezept verliert für die restlichen Einheiten die GültigkeitHeilM-RL § 16 Abs. 4, Vertrag § 7
Zulässige Gründe für längere PausenTherapeutisch indiziert (T), Krankheit (K), Ferien oder Urlaub (F)Vertrag § 7 Abs. 3a
Beginn der Behandlung28 Kalendertage nach Ausstellung, bei Dringlichkeit 14HeilM-RL § 15
Gültigkeit der SerieBis 6 Einheiten: 3 Monate, mehr als 6 Einheiten: 6 Monate nach dem ersten BehandlungstagVertrag § 7 Abs. 3a
LeistungsbestätigungJede Behandlung mit Datum auf der Rückseite, Unterschrift der Patientin oder des Patienten, keine Bestätigung im VorausVertrag § 5 Abs. 1

Wechsel vor oder nach der ersten Behandlung

Vor dem ersten Termin: Haben Sie das Rezept noch nicht genutzt, wählen Sie einfach die Praxis Ihrer Wahl. Entscheidend ist nur, dass die Behandlung innerhalb der Beginnfrist startet, also binnen 28 Kalendertagen nach Ausstellung oder bei gekennzeichneter Dringlichkeit binnen 14 (§ 15 HeilM-RL). Wer erst nach Wochen von der ersten Praxis erfährt, dass kein Termin frei ist, sollte früh wechseln und nicht warten, bis die Frist abläuft.

Mitten in der Serie: Hier gilt zusätzlich die Pausenregel. Beginnt die neue Praxis erst nach mehr als 14 Kalendertagen, verliert die Verordnung für die noch offenen Einheiten ihre Gültigkeit, sofern kein anerkannter Ausnahmegrund vorliegt. Ein Praxiswechsel ist dort nicht als Ausnahmegrund aufgeführt.

Beispiel (frei gewählt): Sie haben ein Rezept über 6 Einheiten Krankengymnastik. Drei Termine hatten Sie in Praxis A, der letzte am 3. des Monats. Wegen eines Umzugs wechseln Sie zu Praxis B. Der erste Termin dort muss spätestens am 17. stattfinden, das sind 14 Kalendertage nach dem letzten Termin. Praxis B behandelt die restlichen drei Einheiten, Praxis A und B vermerken auf Original und Kopie, was bereits abgerechnet ist.

Zuzahlung beim Praxiswechsel

Erwachsene zahlen bei Heilmitteln 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung (§ 61 SGB V). Die Verordnungsgebühr ist demnach an die Verordnung geknüpft, nicht an die Praxis. Der Vertrag legt fest, dass die gesamte Zuzahlung am Tag der ersten Behandlung fällig wird. Einen eigenen Absatz für den Wechsel der Praxis enthält er in der gesichteten Fassung nicht.

Praktisch heißt das: Legen Sie in der neuen Praxis die Quittung der ersten Praxis vor, und lassen Sie sich jede weitere Zahlung quittieren. Zu viel eingezogene Zuzahlungen müssen erstattet werden, die Praxis stellt dann nach Rückgabe der ursprünglichen Quittung eine neue aus (§ 8 Abs. 5). Zahlungen lassen sich so nachvollziehen. Befreite Versicherte legen die gültige Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse vor. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bei 1 Prozent (§ 62 SGB V).

Praxiswechsel ist nicht Arztwechsel: Was für Praxisteams wichtig ist

Der Wechsel der Therapiepraxis ändert nichts an der ärztlichen Verordnung. Anders beim Wechsel der Arztpraxis: Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweilige verordnende Person (§ 7 Abs. 3 HeilM-RL). Eine neue Ärztin oder ein neuer Arzt beginnt also mit eigener Zählung. Eine Genehmigung für den langfristigen Heilmittelbedarf bleibt dagegen auch bei einem Arztwechsel gültig. Bei einem Kassenwechsel endet sie.

Für Praxen, die Patientinnen und Patienten mit laufendem Rezept übernehmen, lohnt eine kurze Checkliste:

  • Datum der Ausstellung, Beginnfrist und Datum der letzten Behandlung prüfen.
  • Rückseite lesen: Wie viele Einheiten sind bestätigt, wurden Pausen begründet (T, K, F)?
  • Mit der bisherigen Praxis klären, wer mit Original und wer mit Kopie abrechnet, und den Vermerk auf beiden Unterlagen anbringen.
  • Nur die auf der Verordnung genannten Leistungen abgeben (§ 3 Abs. 11 des Vertrags) und die Frequenzvorgabe beachten.
  • Zuzahlungsstatus und vorhandene Quittungen abfragen.

Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Bei Unklarheiten helfen Ihre Krankenkasse und die behandelnde Praxis.

Häufige Fragen

Kann ich die Physiotherapie-Praxis während der Behandlung wechseln?

Ja. Gesetzlich Versicherte haben freie Wahl unter den zugelassenen Praxen. Der Vertrag nach § 125 SGB V regelt, dass zwei Praxen Leistungen einer Verordnung abrechnen können, die zweite mit einer Verordnungskopie.

Brauche ich beim Praxiswechsel ein neues Rezept?

Grundsätzlich nicht. Die laufende Verordnung kann weiter genutzt werden, solange die Fristen eingehalten sind. Die beiden Praxen klären untereinander, wer mit dem Original und wer mit einer Kopie abrechnet.

Wie lang darf die Pause beim Praxiswechsel sein?

Höchstens 14 Kalendertage. Danach verliert die Verordnung für die restlichen Einheiten die Gültigkeit, sofern keine anerkannte Ausnahme wie Krankheit, Urlaub oder eine therapeutisch begründete Pause vorliegt.

Muss ich die 10 Euro Verordnungsgebühr in der neuen Praxis noch einmal zahlen?

Die 10 Euro fallen nach § 61 SGB V je Verordnung an. Legen Sie die Quittung der ersten Praxis vor und lassen Sie klären, wie sie berücksichtigt wird. Zu viel gezahlte Beträge sind zu erstatten.

Verliert das Rezept beim Praxiswechsel seine Gültigkeit?

Nein, der Wechsel allein macht es nicht ungültig. Entscheidend sind die Beginnfrist von 28 Kalendertagen, die Pausenregel von 14 Kalendertagen und die Gesamtdauer von 3 beziehungsweise 6 Monaten ab dem ersten Behandlungstag.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.