Ratgeber · Fristen, Formulare und Verordnung · Stand 25.10.2026
Fahrtkosten zur Physiotherapie: Wann die Krankenkasse zahlt
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung wie der Physiotherapie übernimmt die Krankenkasse nur in besonderen Ausnahmefällen: etwa bei Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität oder bei vergleichbarer Beeinträchtigung und langer Behandlung. Nötig sind eine ärztliche Verordnung und meist eine Genehmigung. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt.
Hauptratgeber zum Thema Fristen, Formulare und Verordnung: Heilmittel-Richtlinie Physiotherapie: Regelfall, Höchstmenge und Verordnungsmenge
Übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten zur Physiotherapie?
Nur in Ausnahmefällen. Nach § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung gilt das nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie festlegt. Die Richtlinie unterscheidet dabei nicht nach der Art der ambulanten Behandlung. Ob Ihre Kasse Fahrten zur Physiotherapie im Einzelfall übernimmt, fragen Sie deshalb vor der ersten Fahrt nach.
Eine Fahrt zur Praxis ist keine Kassenleistung, nur weil Sie ein Heilmittelrezept haben. Auch der Weg ist begrenzt: Notwendig sind in der Regel nur Fahrten auf dem direkten Weg zwischen Ihrem Aufenthaltsort und der nächsten geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Hin- und Rückweg werden gesondert geprüft (§ 3 Abs. 2 der Richtlinie).
Wann liegt ein Ausnahmefall vor?
| Fall | Voraussetzung | Genehmigung |
|---|---|---|
| Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H | Ausweis bei der Verordnung vorlegen | gilt als erteilt |
| Pflegegrad 4 oder 5 | Einstufungsbescheid vorlegen | gilt als erteilt |
| Pflegegrad 3 | Zusätzlich dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, sodass eine Beförderung nötig ist | gilt als erteilt |
| Bis 31.12.2016 Pflegestufe 2, seit 1.1.2017 mindestens Pflegegrad 3 | Nachweis der Einstufung | gilt als erteilt |
| Vergleichbar eingeschränkte Mobilität ohne diese Nachweise | Ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum nötig | vorherige Genehmigung erforderlich |
| Hohe Behandlungsfrequenz über längere Zeit nach festem Therapieschema | Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich, zum Beispiel Dialyse, Strahlentherapie, Chemotherapie | vorherige Genehmigung erforderlich |
Die Grundlagen stehen in § 60 Abs. 1 SGB V und in § 8 der Krankentransport-Richtlinie. Die Krankenkasse legt Dauer und Umfang der Genehmigung fest, zum Beispiel Verkehrsmittel sowie Hin- und Rückfahrt (§ 9). Im Zweifel bewertet die Krankenkasse den Einzelfall, auch bei einer vergleichbaren Mobilitätsbeeinträchtigung.
So gehen Sie vor: Verordnung, Genehmigung, Fahrt
- Nachweis bereithalten. Schwerbehindertenausweis oder Einstufungsbescheid der Pflegekasse legen Sie bei der Verordnung vor.
- Ärztliche Verordnung. Die Ärztin oder der Arzt stellt die Krankenbeförderung auf dem dafür vereinbarten Vordruck aus (bei der KBV als Muster 4 geführt). Sie begründet darin den zwingenden medizinischen Grund, nennt Behandlungstag oder Behandlungsfrequenz, die nächste geeignete Behandlungsstätte und das notwendige Beförderungsmittel (Anlage 1 der Richtlinie). Die Verordnung soll vor der Fahrt ausgestellt werden. Nachträglich ist sie nur in Ausnahmefällen, insbesondere Notfällen, möglich (§ 2 Abs. 2).
- Genehmigung klären. Gilt die Genehmigung nicht als erteilt, legen Sie die Verordnung der Krankenkasse frühzeitig vor (§ 9). Fahren Sie erst, wenn die Genehmigung vorliegt.
- Fahrt durchführen. Die Krankenkasse erstattet die Fahrkosten nach § 60 Abs. 3 SGB V abzüglich der Zuzahlung. Welches Fahrzeug infrage kommt, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
- Zuzahlung leisten. Je Fahrt zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Fahrtkosten (§ 61 Satz 1 SGB V). Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, befreit Sie die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres.
Welches Verkehrsmittel wird erstattet?
- Öffentliche Verkehrsmittel: der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB V). Eine Verordnung ist dafür nicht erforderlich (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie).
- Privates Auto: für jeden gefahrenen Kilometer der nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzte Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten des sonst erforderlichen Verkehrsmittels (Nr. 4). Auf Wunsch stellt die Praxis eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse aus (§ 7 Abs. 4).
- Taxi oder Mietwagen: nur, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen weder öffentliche Verkehrsmittel noch ein privates Auto nutzen können (§ 7 Abs. 3).
- Krankenkraftwagen: nur, wenn Sie während der Fahrt fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen brauchen. Dafür ist immer eine Genehmigung erforderlich.
Die Auswahl richtet sich ausschließlich nach der zwingenden medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Dabei zählen Ihr Gesundheitszustand und Ihre Gehfähigkeit (§ 4).
Was nicht erstattet wird, und häufige Fehler
- Fahrten zum Abstimmen von Terminen, zum Erfragen von Befunden oder zum Abholen von Verordnungen. Sie sind keine Krankenkassenleistung (§ 8 Abs. 5).
- Fahrten zu einer weiter entfernten Wunschpraxis. Maßgeblich ist die nächste geeignete Behandlungsmöglichkeit.
- Fahrt vor der Genehmigung. Wer ohne vorherige Genehmigung fährt, obwohl sie nötig ist, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
- Verordnung nur mündlich besprochen. Ohne ausgestellte Verordnung gibt es für genehmigungspflichtige Fahrten keine Grundlage.
- Zuzahlung nicht einplanen. Sie fällt je Fahrt an. Liegt eine Bescheinigung über die erreichte Belastungsgrenze vor, legen Sie sie vor.
- Fahrten zur Rehabilitation. Dafür stellt die Ärztin oder der Arzt keine Verordnung aus. Sie klären An- und Abreise direkt mit der Krankenkasse (§ 2 Abs. 4).
Alternativen: Hausbesuch und Videobehandlung
Wenn Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können, kann die Ärztin oder der Arzt einen Hausbesuch der Therapeutin oder des Therapeuten verordnen. Die Heilmittel-Richtlinie erlaubt das nur, wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht in die Praxis kommen können oder der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Behandlung in einer Einrichtung allein reicht als Begründung nicht aus (§ 11 Abs. 1). Ihr Fahrweg entfällt dann ganz.
Eine weitere Möglichkeit sind Heilmittel als telemedizinische Leistung per Video in Echtzeit (§ 11 Abs. 3 und § 16b HeilM-RL). Die Entscheidung treffen Sie gemeinsam mit der Therapeutin oder dem Therapeuten, die erste Behandlung im Verordnungsfall findet im persönlichen Kontakt statt, und die verordnende Person kann die Videobehandlung auf dem Rezept ausschließen. Ob das für Ihre Beschwerden passt, klären Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Hinweise für Praxen und Therapeutinnen
Therapeutinnen und Therapeuten verordnen keine Fahrten. Sie können Patientinnen und Patienten aber auf die Regeln hinweisen und an die Arztpraxis oder die Krankenkasse verweisen. Hilfreich ist es, feste Behandlungszeiten und die verordnete Frequenz zu nennen, weil die Verordnung der Fahrt Behandlungstag oder Behandlungsfrequenz enthalten muss. Wer Hausbesuche anbietet, trägt sie wie jede Leistung mit Datum auf der Rückseite der Verordnung ein und lässt sie unterschreiben (Vertrag nach § 125 SGB V, § 5 Abs. 1).
Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung durch Ihre Krankenkasse oder Ihre Ärztin beziehungsweise Ihren Arzt. Ob im Einzelfall ein Anspruch vorliegt, entscheidet die Krankenkasse.
Vom Rezept zur ersten Einheit
Diese Reihenfolge gilt für gesetzlich Versicherte mit einer regulären Heilmittelverordnung.
- AusstellungÄrztin oder Arzt trägt Diagnose, Heilmittel, Menge und Frequenz ein.
- Termin suchenPraxis frei wählen, Heilmittel und Anzahl nennen, Weiterbildung erfragen, falls nötig.
- BeginnDie erste Behandlung liegt innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von 14.
- Erste EinheitVerordnung abgeben, Zuzahlung leisten, Beschwerden und Ziele besprechen.
- Laufende SeriePausen über 14 Kalendertage brauchen einen dokumentierten Grund, sonst verfällt der Rest.
Fristen nach der Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Einzelfälle klärt die Praxis mit Ihnen.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse die Fahrt zur Physiotherapie?
Nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität oder bei vergleichbarer Beeinträchtigung und längerer Behandlung. Fragen Sie vor der ersten Fahrt Ihre Krankenkasse.
Brauche ich eine Genehmigung der Krankenkasse für die Fahrt?
Ja, grundsätzlich vorab. Bei Merkzeichen aG, Bl oder H sowie Pflegegrad 4, 5 oder Pflegegrad 3 mit Mobilitätseinschränkung gilt sie mit der Verordnung als erteilt. Bei vergleichbarer Einschränkung ohne Nachweis müssen Sie sie beantragen.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei einer Krankenfahrt?
10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Nach Erreichen der Belastungsgrenze entfällt sie für den Rest des Jahres.
Wer stellt die Verordnung für die Fahrt aus?
Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, auf dem Vordruck für Krankenbeförderung. Die Physiopraxis kann keine Fahrt verordnen.
Was bekomme ich, wenn ich mit dem eigenen Auto zur Physiotherapie fahre?
In einem Ausnahmefall erstattet die Kasse je gefahrenem Kilometer den nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Höchstbetrag, höchstens die Kosten des sonst nötigen Verkehrsmittels.
Gibt es eine Alternative, wenn ich nicht in die Praxis kommen kann?
Ja, den ärztlich verordneten Hausbesuch, wenn medizinische Gründe vorliegen, oder eine Videobehandlung, soweit die Ärztin oder der Arzt sie nicht ausgeschlossen hat und die Praxis sie anbietet.
Quellen
- SGB V § 60 Fahrkosten
- SGB V § 61 Zuzahlungen
- G-BA: Krankentransport-Richtlinie (Fassung in Kraft seit 06.08.2025)
- GKV-Spitzenverband: Fahrkosten und Krankentransport
- KBV: Krankenbeförderung
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie (§ 11, § 16b)
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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