Ratgeber · Fristen, Formulare und Verordnung · Stand 25.10.2026
Langfristiger Heilmittelbedarf: Antrag, Genehmigung und Formular
Steht Ihre Diagnose mit der passenden Diagnosegruppe auf der Liste in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie, brauchen Sie keinen Antrag: Der langfristige Heilmittelbedarf gilt dann als anerkannt. Nur bei nicht gelisteten, aber vergleichbar schweren und dauerhaften Erkrankungen stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse, die innerhalb von 4 Wochen entscheiden muss.
Hauptratgeber zum Thema Fristen, Formulare und Verordnung: Heilmittel-Richtlinie Physiotherapie: Regelfall, Höchstmenge und Verordnungsmenge
Wann liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor?
Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt vor, wenn schwere und dauerhafte funktionelle oder strukturelle Schädigungen fortlaufend Heilmittel erfordern. Die Heilmittel-Richtlinie (§ 8) verlangt, dass sich aus der Begründung der verordnenden Person die Schwere und Langfristigkeit der Schädigung und der nachvollziehbare Therapiebedarf ergeben. Als Maßstab nennt sie einen medizinisch notwendigen Therapiebedarf von mindestens einem Jahr. Eine Erkrankung mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf scheidet aus.
Rechtsgrundlage ist § 32 Abs. 1a SGB V. Das Gesetz überlässt dem G-BA, zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und ob ein Genehmigungsverfahren stattfindet. Der G-BA hat zwei Wege geschaffen: die Diagnoseliste ohne Antrag und das Antragsverfahren für Einzelfälle.
Brauche ich einen Antrag? Die drei Fälle
| Ihre Situation | Antrag bei der Krankenkasse? | Was passiert |
|---|---|---|
| Diagnose und Diagnosegruppe stehen in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie | Nein | Der langfristige Bedarf gilt als anerkannt. Die Ärztin oder der Arzt verordnet bis zu 12 Wochen je Rezept |
| Diagnose steht auf der Liste zum besonderen Verordnungsbedarf und die Zusatzbedingungen (zum Beispiel Alter oder Akutereignis) sind erfüllt | Nein | Verordnungen für bis zu 12 Wochen sind möglich, ein Genehmigungsverfahren entfällt |
| Weder noch, die Schädigung ist aber mit den gelisteten Diagnosen vergleichbar schwer und dauerhaft | Ja | Verordnung mit Begründung, dann Antrag der Versicherten oder des Versicherten bei der Krankenkasse |
Wichtig bei Anlage 2: Es zählt die Kombination aus Diagnose und der dort genannten Diagnosegruppe des Heilmittelkatalogs (§ 8 Abs. 2). Eine passende Diagnose auf dem Rezept mit abweichender Gruppe löst die Regelung nicht aus. Beide Listen fasst die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einem Servicedokument zusammen, das Ihre Arztpraxis kennt.
So stellen Sie den Antrag Schritt für Schritt
- Ärztliche Verordnung mit Begründung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt ein Heilmittelrezept aus und begründet darin, dass eine mit der Diagnoseliste vergleichbare schwere und langfristige Erkrankung vorliegt und Heilmittel für mindestens ein Jahr nötig sind. Die Begründung kann sich auch aus der Summe mehrerer Einzelerkrankungen ergeben (§ 8 Abs. 5).
- Kopie der Verordnung. Der Antrag braucht die Kopie eines gültigen, vollständig ausgefüllten Rezepts. Das Original bleibt bei Ihnen und geht an die Therapiepraxis (§ 8 Abs. 4).
- Formloser Antrag. Ein amtliches Formular gibt es nicht. Der G-BA stellt in seiner Patienteninformation einen Musterantrag bereit: Sie bitten die Krankenkasse darum, die Schwere und Langfristigkeit Ihrer Erkrankung nach § 8 der Heilmittel-Richtlinie festzustellen und die Heilmitteltherapie langfristig zu genehmigen. Dazu nennen Sie Ihre Versichertennummer und verweisen auf die beigefügte Rezeptkopie.
- Behandlung läuft weiter. Die ärztliche Verordnung ist sofort nach der Ausstellung gültig. Sie müssen nicht auf die Entscheidung warten, die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlung.
- Entscheidung binnen 4 Wochen. Die Krankenkasse muss innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Verstreicht die Frist ohne Rückmeldung, gilt die Genehmigung als erteilt (§ 32 Abs. 1a SGB V). Fordert die Kasse oder der Medizinische Dienst weitere Informationen an, ist die Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.
- Bescheid weitergeben. Legen Sie die Entscheidung Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und Ihrer Therapiepraxis vor oder senden Sie ihnen eine Kopie.
Was gilt nach der Genehmigung?
- Dauer: Die Genehmigung kann unbefristet sein. Eine Befristung darf mehrere Jahre umfassen, aber nicht kürzer als ein Jahr sein (§ 8 Abs. 7).
- Inhalt des Bescheids: Er nennt mindestens die therapierelevante Diagnose und die Diagnosegruppe oder Diagnosegruppen.
- Rezepte: Die Ärztin oder der Arzt kann die notwendigen Heilmittel für jeweils bis zu 12 Wochen verordnen. Die Höchstmenge und die orientierende Menge des Heilmittelkatalogs sind dabei nicht bindend. Die Zahl der Einheiten richtet sich nach der Therapiefrequenz (§ 7 Abs. 6).
- Kontrolle: Mindestens alle 12 Wochen sind ein Arztbesuch zur Kontrolle und ein neues Rezept nötig.
- Flexibilität: Ändern sich Heilmittel oder Frequenz innerhalb der genehmigten Diagnosegruppe, darf die Genehmigung allein deshalb nicht versagt werden (§ 8 Abs. 5).
- Arztwechsel: Die Genehmigung bleibt gültig. Informieren Sie die neue Praxis darüber.
- Kassenwechsel: Die Genehmigung ist an die erteilende Krankenkasse gebunden. Bei einer neuen Kasse stellen Sie den Antrag erneut.
An der Zuzahlung ändert die Genehmigung nichts. Es gelten weiter 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung (§ 61 SGB V), sofern Sie nicht befreit sind.
Was tun bei Ablehnung?
Bestätigt die Krankenkasse den langfristigen Heilmittelbedarf nicht, kann die medizinisch notwendige Behandlung nach den allgemeinen Regeln der Heilmittel-Richtlinie weiterlaufen. Das heißt: Weitere Rezepte gibt es weiterhin, auch über die orientierende Behandlungsmenge hinaus, aber ohne die Sonderregeln des langfristigen Bedarfs.
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 84 SGG). Der Widerspruch geht schriftlich oder zur Niederschrift an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Hilfe beim Formulieren bieten Beratungsstellen, Sozialverbände und die Unabhängige Patientenberatung.
Bei Zweifeln, ob Ihre Erkrankung die Kriterien erfüllt, sprechen Sie zuerst mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt. Sie oder er kann die Begründung auf dem Rezept so fassen, dass Schwere, Dauer und Therapieziel nachvollziehbar sind.
Aktuelles und Hinweise für Praxen
Die Liste in Anlage 2 wird fortgeschrieben. Der G-BA hat am 20. August 2026 beschlossen, die Diagnosen G23.2 (Multisystematrophie vom Parkinson-Typ) und G23.3 (Multisystematrophie vom zerebellären Typ) aufzunehmen. Der Beschluss ist im Bundesanzeiger vom 22. Oktober 2026 veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Prüfen Sie vor einem Antrag immer die aktuelle Fassung der Anlage.
Für Therapeutinnen, Therapeuten und Praxisteams gilt: Rezepte im langfristigen Bedarf sind ganz normale Heilmittelverordnungen auf dem Muster 13. Die Diagnose als ICD-10-Code und die Diagnosegruppe auf dem Rezept entscheiden, ob die Sonderregel greift. Ein vollständig ausgefülltes Rezept ist zugleich Voraussetzung für die Behandlung (§ 16 Abs. 1). Fordern Patientinnen und Patienten Unterstützung beim Antrag an, kann die Praxis auf die ärztliche Begründung verweisen. Die Entscheidung über den Bedarf liegt bei der verordnenden Ärztin oder dem Arzt und der Krankenkasse.
Vom Rezept zur ersten Einheit
Diese Reihenfolge gilt für gesetzlich Versicherte mit einer regulären Heilmittelverordnung.
- AusstellungÄrztin oder Arzt trägt Diagnose, Heilmittel, Menge und Frequenz ein.
- Termin suchenPraxis frei wählen, Heilmittel und Anzahl nennen, Weiterbildung erfragen, falls nötig.
- BeginnDie erste Behandlung liegt innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von 14.
- Erste EinheitVerordnung abgeben, Zuzahlung leisten, Beschwerden und Ziele besprechen.
- Laufende SeriePausen über 14 Kalendertage brauchen einen dokumentierten Grund, sonst verfällt der Rest.
Fristen nach der Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Einzelfälle klärt die Praxis mit Ihnen.
Häufige Fragen
Wer stellt den Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf?
Die Versicherten stellen den Antrag selbst bei ihrer Krankenkasse. Die Ärztin oder der Arzt liefert dafür die Verordnung mit medizinischer Begründung, von der Sie eine Kopie beilegen.
Gibt es ein Formular für den Antrag?
Es gibt kein amtliches Formular. Der G-BA bietet in seiner Patienteninformation einen Musterantrag an. Sie können auch ein eigenes Schreiben mit Versichertennummer und Rezeptkopie einreichen.
Wie lange darf die Krankenkasse für die Entscheidung brauchen?
Höchstens 4 Wochen nach Antragseingang. Meldet sich die Kasse nicht, gilt die Genehmigung als erteilt. Werden Unterlagen nachgefordert, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen.
Brauche ich bei einer Diagnose aus Anlage 2 eine Genehmigung?
Nein. Bei gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der passenden Diagnosegruppe gilt der langfristige Heilmittelbedarf automatisch. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
Gilt die Genehmigung auch nach einem Krankenkassenwechsel?
Nein. Die Genehmigung ist an die Krankenkasse gebunden, die sie erteilt hat. Bei der neuen Kasse muss der Antrag erneut gestellt werden. Ein Arztwechsel ändert dagegen nichts an der Genehmigung.
Wie viele Behandlungen stehen auf einem Rezept bei langfristigem Bedarf?
So viele, wie bei der Therapiefrequenz in bis zu 12 Wochen anfallen. Die Höchstmenge je Verordnung aus dem Heilmittelkatalog ist in diesem Fall nicht bindend.
Quellen
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie (§ 7, § 8, Anlage 2)
- G-BA: Patienteninformation Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs (mit Musterantrag)
- SGB V § 32 Heilmittel
- SGB V § 61 Zuzahlungen
- G-BA: Beschluss vom 20.08.2026 zur Ergänzung der Anlage 2
- KBV: Heilmittel
- Sozialgerichtsgesetz § 84 Widerspruch
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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