Ratgeber · Besondere Situationen und Zielgruppen · Stand 25.10.2026
Physiotherapie Hausbesuch: Voraussetzungen, Verordnung und Kosten
Einen Hausbesuch in der Physiotherapie verordnet die Ärztin oder der Arzt nur, wenn Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können oder die Behandlung zu Hause zwingend notwendig ist (§ 11 Heilmittel-Richtlinie). Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen nichts. Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung beginnen.
Wann ist ein Hausbesuch in der Physiotherapie möglich?
Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) legt in § 11 fest, wann Ärztinnen und Ärzte einen Hausbesuch verordnen dürfen. Es gibt genau zwei Fälle: Sie können die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen, oder die Behandlung zu Hause ist aus medizinischen Gründen zwingend notwendig.
Bequemlichkeit, ein weiter Weg oder ein voller Terminkalender reichen nicht aus. Entscheidend ist der Gesundheitszustand. Typische Beispiele sind:
- Bettlägerigkeit oder stark eingeschränkte Gehfähigkeit, etwa nach einem Schlaganfall oder bei fortgeschrittener Demenz
- Zustand kurz nach einer Operation, wenn Transport und Treppen nicht zumutbar sind
- schwere Erkrankungen, bei denen schon der Weg zur Praxis eine Gefährdung darstellt
- Behandlungen, die nur in der gewohnten Umgebung sinnvoll sind, zum Beispiel das Üben von Transfers im eigenen Bad oder Bett
Ob einer dieser Fälle vorliegt, entscheidet die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt, nicht die Praxis und nicht die Krankenkasse im Voraus.
Wer verordnet den Hausbesuch und was steht auf dem Rezept?
Den Hausbesuch verordnet die Ärztin oder der Arzt auf dem normalen Heilmittelrezept. Die Richtlinie schreibt vor, dass auf dem Verordnungsvordruck unter anderem das Feld „Hausbesuch (ja oder nein)“ ausgefüllt wird. Steht dort „nein“, darf die Praxis keinen Hausbesuch abrechnen, auch wenn sie ihn anbieten würde.
Weitere Pflichtangaben auf der Verordnung sind laut Richtlinie der Heilmittelbereich, die Anzahl der Behandlungseinheiten, das verordnete Heilmittel, die Therapiefrequenz und der Therapiebericht. Eine kurze medizinische Begründung für den Hausbesuch ist sinnvoll, weil sie Rückfragen der Kasse vermeidet.
Was tun, wenn die Ärztin selbst nicht ins Haus kommt?
Auch ohne ärztlichen Hausbesuch kann ein Hausbesuch der Physiotherapie verordnet werden. Rufen Sie in der Arztpraxis an, schildern Sie die Situation und fragen Sie, ob das Rezept zugeschickt oder von Angehörigen abgeholt werden kann. Viele Praxen bieten das bei dauerhaft immobilen Patientinnen und Patienten an.
Hausbesuch bei Kindern, in Kita, Schule und Pflegeeinrichtung
Für Kinder und Jugendliche gibt es eine Sonderregel. Nach § 11 Absatz 2 der Richtlinie ist die Behandlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, in bestimmten Fällen auch länger bis zum Abschluss der begonnenen schulischen Ausbildung, ausnahmsweise ohne Hausbesuchsverordnung außerhalb der Praxis möglich. Voraussetzung ist, dass das Kind ganztägig eine auf Förderung ausgerichtete Tageseinrichtung besucht und die Therapie dort stattfindet. Das können auch Regelkindergärten oder Regelschulen sein.
Zusätzlich muss sich aus der Verordnung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der Schädigungen ergeben. Die Richtlinie nennt als Regelfall einen behördlich festgestellten Förderstatus.
Anders bei Erwachsenen: Die bloße Behandlung in einer Einrichtung, zum Beispiel einer tagesstrukturierenden Fördereinrichtung, ist laut § 11 Absatz 1 allein keine ausreichende Begründung für einen Hausbesuch. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen gelten zusätzlich die Verträge zwischen Krankenkassen und Therapeutenverbänden. Klären Sie das vorab mit der Praxis und Ihrer Kasse.
Was kostet ein Hausbesuch und wie hoch ist die Zuzahlung?
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen bei Heilmitteln laut § 61 SGB V 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Das gilt auch für Hausbesuche. Ob und wie Hausbesuchs- und Wegevergütung in die Berechnung der Zuzahlung eingehen, regeln die Verträge nach § 125 SGB V. Die Zuzahlung kann bei Hausbesuchen deshalb höher ausfallen als bei Behandlungen in der Praxis. Einzelheiten erfahren Sie bei der Praxis und bei Ihrer Krankenkasse.
| Situation | Zuzahlung |
|---|---|
| Gesetzlich versichert, ab 18 Jahren | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung |
| Gesetzlich versichert, unter 18 Jahren | keine Zuzahlung (§ 32 Absatz 2 SGB V) |
| Befreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze | keine weitere Zuzahlung im Kalenderjahr (§ 62 SGB V) |
| Privatversichert oder Selbstzahler | nach Tarif beziehungsweise nach Rechnung der Praxis |
Rechenbeispiel
Beispiel (angenommene Zahlen): Eine Verordnung mit sechs Hausbesuchen kostet laut Abrechnung der Praxis insgesamt 270 Euro. Die Zuzahlung beträgt dann 27 Euro (10 Prozent) plus 10 Euro, also 37 Euro. Die tatsächlichen Preise unterscheiden sich je Region und Krankenkasse.
Die Belastungsgrenze liegt nach § 62 SGB V bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei 1 Prozent. Sammeln Sie Ihre Zuzahlungsquittungen. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Befreiung aus.
Wegepauschale und Wegegeld: Wer zahlt die Anfahrt?
Hausbesuch und Wegevergütung sind in den Verträgen zwischen Krankenkassen und Verbänden der Heilmittelerbringer nach § 125 SGB V geregelt. Bei einer gültigen Kassenverordnung rechnet die Praxis die Leistungen grundsätzlich mit der Kasse ab. Ob und in welcher Höhe dafür eine höhere Zuzahlung entsteht, richtet sich nach diesen Verträgen.
Die Höhe der Hausbesuchs- und Wegepauschalen ist nicht bundesweit einheitlich. Sie hängt vom Bundesland, der Kassenart und der vereinbarten Preisliste ab. Konkrete Eurobeträge nennt der GKV-Spitzenverband auf seiner Heilmittel-Seite nicht. Aktuelle Preislisten sind bei den Landesverbänden der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Physiotherapie erhältlich.
Wichtig für Sie: Verlangt eine Praxis bei einer gültigen Kassenverordnung eine zusätzliche Anfahrtsgebühr, fragen Sie nach der Rechtsgrundlage. Zusätzliche Wunschleistungen außerhalb der Verordnung sollten Sie schriftlich mit der Praxis vereinbaren.
Hausbesuch oder Fahrt zur Praxis: Was zahlt die Kasse für den Weg?
Wenn kein Hausbesuch verordnet wird, stellt sich die Frage, wie Sie zur Praxis kommen. Nach § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen, die der G-BA in seinen Richtlinien festgelegt hat, und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse. Dabei wird ein Eigenanteil abgezogen: 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt (§ 61 Satz 1 SGB V).
Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach dem Gesetz als erteilt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H
- Pflegegrad 4 oder 5
- Pflegegrad 3 zusammen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüft Ihre Krankenkasse. Fragen Sie dort vor der ersten Fahrt nach, damit Sie die Kosten nicht selbst tragen. Hausbesuch und Fahrkosten sind zwei getrennte Wege: Ärztin und Kasse entscheiden jeweils eigenständig.
Fristen: Wann muss der Hausbesuch beginnen?
Auch für Hausbesuche gelten die Fristen der Heilmittel-Richtlinie. Sie sind der häufigste Grund, warum Rezepte verfallen:
| Regel | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Behandlungsbeginn nach Ausstellung | innerhalb von 28 Kalendertagen | § 15 Absatz 1 |
| Dringlicher Behandlungsbedarf (muss auf dem Rezept stehen) | innerhalb von 14 Kalendertagen | § 15 Absatz 1 |
| Unterbrechung ohne Begründung | länger als 14 Kalendertage lässt die Verordnung verfallen | § 16 Absatz 4 |
| Verordnung durch das Krankenhaus bei Entlassung | Behandlung innerhalb von 7 Kalendertagen beginnen, Abschluss innerhalb von 12 Tagen | § 16a |
Bei Hausbesuchen kommt es häufiger zu Verzögerungen, weil Praxen Touren planen müssen. Sprechen Sie den Terminwunsch deshalb am Tag der Rezeptausstellung an. Wird die Frist verpasst, braucht es ein neues Rezept.
Welche Regeln gelten für Termine und Häufigkeit?
Die Heilmittel-Richtlinie legt einige Punkte fest, die bei Hausbesuchen oft Fragen auslösen:
| Regel | Was sie für Sie bedeutet | Fundstelle |
|---|---|---|
| Eine Behandlung je Tag | Doppelbehandlungen am selben Tag sind nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen vorgesehen | § 12 Absatz 8 |
| Frequenz auf dem Rezept | Die Therapeutin darf nur abweichen, wenn sie das vorher mit der Ärztin abgestimmt und auf dem Rezept dokumentiert hat | § 16 Absatz 3 |
| Mehrere Heilmittel | Die Menge kann auf bis zu drei vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, sofern der Katalog sie vorsieht | § 12 Absatz 2 |
| Verordnungsfall | Ein neuer Fall beginnt, wenn seit der letzten Verordnung sechs Monate ohne weitere Verordnung vergangen sind | § 7 Absatz 1 |
| Änderung am Rezept | Korrekturen brauchen eine erneute Unterschrift der Ärztin mit Datum, Ausnahmen regelt Anlage 3 | § 13 Absatz 1 |
Praktisch heißt das: Wenn die Praxis wegen ihrer Tourenplanung nur einmal statt zweimal pro Woche kommen kann, darf sie die verordnete Frequenz nicht einfach ändern. Sie spricht das mit der Ärztin ab. Fragen Sie deshalb schon beim Rezeptwunsch, welche Frequenz sinnvoll und für die Praxis machbar ist.
Dauerhafter Hausbesuch bei langfristigem Heilmittelbedarf
Wer dauerhaft auf Physiotherapie angewiesen ist, etwa nach einem Schlaganfall oder bei einer Querschnittslähmung, kann einen langfristigen Heilmittelbedarf haben. Nach § 32 Absatz 1a SGB V regelt der G-BA, wann ein solcher Bedarf besteht. Die Diagnoseliste steht in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie. Bei langfristigem Bedarf können Verordnungen für bis zu 12 Wochen Behandlungsdauer ausgestellt werden. Die Höchstmengen des Heilmittelkatalogs sind nicht bindend (§ 7 Absatz 6).
Bei Diagnosen aus Anlage 2 ist nach § 8 Absatz 2 der Richtlinie von einem langfristigen Bedarf auszugehen, ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt. Bei vergleichbar schweren Schädigungen, die nicht gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Ihren Antrag (§ 8 Absatz 3). Über einen solchen Antrag ist nach § 32 Absatz 1a SGB V innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt. Der Hausbesuch bleibt davon unberührt: Er muss weiterhin im Einzelfall ärztlich begründet sein.
Hausbesuch nach dem Krankenhaus: Was ändert sich?
Nach einem Klinikaufenthalt kann das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements Heilmittel verordnen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung (§ 16a Heilmittel-Richtlinie, § 39 Absatz 1a SGB V). Das Rezept trägt das Entlassungsdatum. Auch dort muss das Feld „Hausbesuch“ ausgefüllt sein, wenn die Behandlung zu Hause stattfinden soll. Klären Sie das vor der Entlassung mit dem Sozialdienst der Klinik, denn die Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen beginnen.
Die weiterbehandelnde Ärztin wird über die Verordnung informiert. Das Entlassrezept zählt bei ihr nicht zur Höchstmenge je Verordnung und nicht zur orientierenden Behandlungsmenge (§ 16a Absatz 5). Für die Zeit danach braucht es daher ein normales Folgerezept, auf dem der Hausbesuch erneut verordnet und begründet wird.
Hausbesuch für Privatversicherte und Selbstzahler
Privatversicherte und Beihilfeberechtigte sind nicht an die Heilmittel-Richtlinie gebunden. Welche Hausbesuche erstattet werden, regelt der Tarif oder die Beihilfeverordnung. Lassen Sie sich vor der Behandlung schriftlich bestätigen, welche Kosten für Behandlung und Anfahrt übernommen werden. Die Praxis stellt eine Rechnung, die Sie bei Versicherung oder Beihilfe einreichen.
Selbstzahler ohne ärztliche Verordnung können Hausbesuche frei vereinbaren, ohne dass medizinische Gründe nachgewiesen werden müssen. Preis, Anfahrtskosten und Dauer legt die Praxis fest. Verlangen Sie ein schriftliches Angebot mit allen Einzelposten. Heilversprechen sind in der Werbung nicht erlaubt, achten Sie auf sachliche Informationen.
So läuft ein Hausbesuch Schritt für Schritt ab
- Ärztliche Abklärung. Sie besprechen mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, dass der Weg in die Praxis nicht möglich ist. Diagnose und Leitsymptomatik trägt die Ärztin auf dem Rezept ein.
- Rezept mit Hausbesuch. Auf dem Vordruck ist „Hausbesuch: ja“ vermerkt, Heilmittel, Anzahl der Einheiten und Frequenz sind angegeben.
- Praxis suchen und Termin vereinbaren. Rufen Sie mehrere Praxen an, bis eine Ihr Gebiet versorgt. Nennen Sie das Ausstellungsdatum.
- Erster Termin. Die Therapeutin oder der Therapeut erhebt einen Befund, prüft Wohnsituation und Hilfsmittel und legt gemeinsam mit Ihnen Ziele fest.
- Behandlung und Eigenübungen. Sie erhalten Übungen für die Zeit zwischen den Terminen. Angehörige können eingewiesen werden.
- Abrechnung. Die Praxis rechnet mit der Kasse ab und zieht die Zuzahlung ein. Sie erhalten eine Quittung.
- Folgeverordnung. Reicht die Menge nicht aus, stellt die Ärztin bei medizinischer Begründung eine weitere Verordnung aus. Sprechen Sie das früh an, damit die Behandlung nicht länger als 14 Tage unterbrochen wird.
Rechnen Sie mit etwas Vorlauf. Viele Praxen planen Hausbesuche in festen Tourenzeiten, daher sind Wunschzeiten nicht immer möglich. Ein fester Wochentag und eine feste Uhrzeit helfen auch Angehörigen, den Alltag zu organisieren.
Praxis für Hausbesuche finden: Das sollten Sie fragen
Nicht jede Praxis bietet Hausbesuche an, und nicht jede deckt Ihr Gebiet ab. Gehen Sie bei der Suche strukturiert vor.
Checkliste vor dem ersten Anruf
- Rezept liegt vor, im Feld „Hausbesuch“ steht „ja“
- Ausstellungsdatum notiert, damit die 28-Tage-Frist im Blick bleibt
- Diagnose, gewünschter Rhythmus und Einschränkungen (Treppen, Lift, Pflegebett) bereitgelegt
- Krankenkasse und Versichertenstatus parat (gesetzlich, privat, Beihilfe)
- Angehörige oder Pflegedienst als Ansprechpartner benannt
Fragen an die Praxis
- Fahren Sie in meinen Ort oder Stadtteil, und in welchem Umkreis?
- Welche Wochentage und Zeitfenster sind möglich, wie fest ist der Termin?
- Wer kommt zu mir, bleibt die Therapeutin oder der Therapeut gleich?
- Was ist bei Ausfall oder Krankheit geregelt?
- Welche Zuzahlung entsteht voraussichtlich je Verordnung?
- Können Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Lagerungsmaterial mitgebracht oder besorgt werden?
Im Verzeichnis können Sie Praxen in Ihrer Stadt vergleichen und gezielt nach Hausbesuchen fragen. Eine Aussage über die Qualität einer Praxis ist damit nicht verbunden.
Telemedizinische Physiotherapie als Ergänzung
Nach § 11 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie können Heilmittel nach Maßgabe der Verträge nach § 125 SGB V auch als telemedizinische Leistung in Echtzeit erbracht werden. Das ist kein Ersatz für den Hausbesuch, wenn Handgriffe oder Mobilisation nötig sind, kann aber bei Übungsanleitungen sinnvoll sein. Die verordnende Ärztin oder der Arzt kann die telemedizinische Durchführung auf dem Rezept ausschließen, wenn ein wichtiger Grund dagegen spricht (§ 6 Absatz 4).
Häufige Fehler beim Hausbesuch
- Feld „Hausbesuch“ nicht angekreuzt. Dann ist die Behandlung zu Hause nicht verordnet. Das Rezept muss geändert und von der Ärztin neu unterschrieben werden.
- Frist verpasst. Nach 28 Tagen ohne Behandlungsbeginn verliert das Rezept seine Gültigkeit.
- Unterbrechung länger als 14 Tage. Urlaub oder Krankheit müssen von der Praxis auf dem Rezept dokumentiert werden, sonst verfällt die Verordnung.
- Zuzahlung nicht eingeplant. Pro Verordnung fallen 10 Prozent plus 10 Euro an. Fragen Sie nach der Quittung und sammeln Sie sie.
- Annahme, jede Einschränkung begründe einen Hausbesuch. Medizinische Gründe müssen im Einzelfall vorliegen.
- Zusatzgebühren ohne Vereinbarung. Bei Kassenverordnungen gelten die vereinbarten Preise. Zusatzleistungen sollten schriftlich vereinbart sein.
Übungen: Was Sie in der Praxis klären sollten
Welche Übungen zu Ihnen passen, legt die Therapeutin oder der Therapeut nach dem Befund fest. Diese Fragen helfen beim Heimprogramm.
- Welche?Lassen Sie sich jede Übung einmal zeigen und machen Sie sie unter Anleitung nach.
- Wie oft?Häufigkeit, Wiederholungen und Dauer notieren oder als Foto, Skizze oder Video mitnehmen.
- Wie fühlt es sich an?Fragen, welche Empfindung dazugehört und ab wann Sie die Übung abbrechen sollten.
- Wann melden?Klären, bei welchen Anzeichen Sie die Praxis oder Ihre Ärztin anrufen.
- Wie weiter?Nächsten Termin und den Zeitpunkt der Überprüfung des Programms festhalten.
Das ersetzt keine Anleitung durch Ihre Therapeutin oder Ihren Therapeuten und keine ärztliche Beratung.
Häufige Fragen
Wer bezahlt den Hausbesuch bei der Physiotherapie?
Bei medizinischer Notwendigkeit und gültiger Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten abzüglich der Zuzahlung von 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung. Privatversicherte richten sich nach ihrem Tarif.
Wann darf der Arzt einen Hausbesuch für die Physiotherapie verordnen?
Wenn Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können oder die Behandlung zu Hause aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist (§ 11 Heilmittel-Richtlinie).
Kann ich mir selbst einen Hausbesuch aussuchen?
Nicht auf Kassenkosten. Der Hausbesuch muss ärztlich verordnet sein. Als Selbstzahler können Sie ihn dagegen frei mit der Praxis vereinbaren.
Müssen Kinder für Hausbesuche zuzahlen?
Nein. Versicherte unter 18 Jahren sind nach § 32 Absatz 2 SGB V von der Zuzahlung bei Heilmitteln befreit.
Wie schnell muss die Behandlung nach dem Rezept beginnen?
Innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Kalendertagen, wenn dies auf dem Rezept vermerkt ist.
Wie hoch sind Wegepauschale und Hausbesuchszuschlag?
Das ist regional und je Kassenart verschieden und in den Preislisten nach § 125 SGB V geregelt. Genaue Beträge erfragen Sie bei der Praxis oder Ihrer Krankenkasse.
Gilt der Hausbesuch auch im Pflegeheim?
Dafür gelten zusätzlich Verträge der Krankenkassen. Eine Behandlung in einer Einrichtung allein ist laut Richtlinie noch kein ausreichender Grund für einen Hausbesuch. Klären Sie den Einzelfall mit Arzt, Praxis und Kasse.
Was passiert, wenn der Hausbesuch länger als 14 Tage ausfällt?
Ohne angemessene Begründung auf dem Rezept verliert die Verordnung ihre Gültigkeit (§ 16 Absatz 4). Besprechen Sie Pausen daher vorab mit der Praxis.
Zahlt die Krankenkasse die Fahrt zur Praxis, wenn ich keinen Hausbesuch bekomme?
Nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung der Kasse (§ 60 SGB V). Die Genehmigung gilt als erteilt bei den Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung. Je Fahrt wird ein Eigenanteil von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, abgezogen.
Quellen
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie (§§ 7, 11, 13, 15, 16, 16a)
- § 32 SGB V Heilmittel
- § 61 SGB V Zuzahlungen
- § 62 SGB V Belastungsgrenze
- § 125 SGB V Rahmenempfehlungen und Verträge Heilmittel
- GKV-Spitzenverband: Heilmittel
- § 60 SGB V Fahrkosten
- § 39 SGB V Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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