Ratgeber · Kosten je Leistung · Stand 25.10.2026
Physiotherapie Preisliste der Krankenkassen 2026: Vergütung je Behandlung
Gesetzliche Krankenkassen vergüten Physiotherapie bundesweit einheitlich. Seit dem 1. Januar 2026 zahlen sie 29,63 Euro für eine Einzelbehandlung Krankengymnastik, 35,59 Euro für Manuelle Therapie und 21,63 Euro für klassische Massage. Patienten ab 18 Jahren tragen davon 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung, der Rest kommt von der Kasse.
Wer legt die Preise für Physiotherapie fest?
Die Vergütung für Heilmittel auf Kassenrezept ist keine freie Preisgestaltung der Praxis. Nach § 125 SGB V schließt der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer Verträge, die Inhalt, Qualität und Vergütung der Leistungen regeln. Für die Physiotherapie gehört dazu eine Vergütungsvereinbarung, die als Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V geführt wird. Die Lesefassung gilt für Behandlungen ab dem 1. Januar 2026.
Die Physiotherapieverbände und der GKV-Spitzenverband haben zum 1. Januar 2026 eine Erhöhung der Vergütung um 2,49 Prozent vereinbart. Am Beispiel Krankengymnastik lässt sich das nachrechnen: Die Einzelbehandlung stieg von 28,91 Euro (Preisliste ab Juli 2025) auf 29,63 Euro. Die Rechenparameter für solche Anpassungen hat 2021 die Schiedsstelle festgelegt. Sie berücksichtigen die Entwicklung der Sach-, Personal- und Raumkosten sowie eine Prognose für das Folgejahr, und eine zu hohe oder zu niedrige Vorjahresprognose wird im Folgejahr ausgeglichen. Die neuen Preise stehen in der Standardliste ebenso wie in der Vergütungsvereinbarung für die Blankoverordnung. Die Preisübersicht der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit Stand Juli 2026 weist für die Krankengymnastik weiterhin 29,63 Euro aus. Die Sätze haben sich im Jahresverlauf demnach nicht geändert.
Die Vereinbarung läuft unbefristet. Sie kann nach der Anlage mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2026. Nach einer Kündigung gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. Mit einer Änderung der Beträge ist deshalb nicht von heute auf morgen zu rechnen.
Preisliste Krankengymnastik und Manuelle Therapie 2026
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Positionen der Bewegungstherapie. Die Zuzahlung je Behandlung beträgt 10 Prozent des Preises, die 10 Euro je Verordnung kommen einmalig dazu. Die Regelbehandlungszeit ist die Zeit, von der die Vergütung ausgeht.
| Leistung | Regelzeit | Vergütung der Kasse | Zuzahlung je Behandlung |
|---|---|---|---|
| Krankengymnastik (KG), Einzelbehandlung | 15 bis 25 Minuten | 29,63 Euro | 2,96 Euro |
| KG in der Gruppe (2 bis 5 Patienten) | 20 bis 30 Minuten | 13,26 Euro | 1,33 Euro |
| Gerätegestützte KG (bis 3 Patienten parallel) | 60 Minuten | 55,81 Euro | 5,58 Euro |
| Manuelle Therapie | 15 bis 25 Minuten | 35,59 Euro | 3,56 Euro |
| KG-ZNS Erwachsene (Bobath, Vojta, PNF) | 25 bis 35 Minuten | 47,06 Euro | 4,71 Euro |
| KG-ZNS Kinder bis 18 Jahre (Bobath, Vojta) | 30 bis 45 Minuten | 58,83 Euro | keine |
| KG im Bewegungsbad, Einzelbehandlung | 20 bis 30 Minuten | 33,87 Euro | 3,39 Euro |
| KG bei schweren Atemwegserkrankungen (z. B. Mukoviszidose) | 60 Minuten | 88,94 Euro | 8,89 Euro |
| Standardisierte Heilmittelkombination D1 | 60 Minuten | 70,45 Euro | 7,05 Euro |
Zwei Hinweise helfen beim Lesen der Liste. Erstens unterscheidet die Vergütung nach Leistung und Behandlungsform, nicht nach Praxis oder Region. Zweitens gelten die Sätze je behandelter Person: Bei Gruppenbehandlungen erhält die Praxis den Gruppensatz für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer.
Preisliste Massage, Lymphdrainage und physikalische Therapie
Auch Massage und die übrigen Maßnahmen der physikalischen Therapie sind einzeln bepreist. Die Manuelle Lymphdrainage richtet sich nach der verordneten Therapiezeit von 30, 45 oder 60 Minuten.
| Leistung | Regelzeit | Vergütung der Kasse | Zuzahlung je Behandlung |
|---|---|---|---|
| Klassische Massagetherapie (KMT) | 15 bis 20 Minuten | 21,63 Euro | 2,16 Euro |
| Bindegewebsmassage (BGM) | 20 bis 30 Minuten | 25,98 Euro | 2,60 Euro |
| Unterwasserdruckstrahlmassage | 15 bis 20 Minuten | 33,75 Euro | 3,38 Euro |
| Manuelle Lymphdrainage, Teilbehandlung | 30 Minuten | 35,97 Euro | 3,60 Euro |
| Manuelle Lymphdrainage, Großbehandlung | 45 Minuten | 53,94 Euro | 5,39 Euro |
| Manuelle Lymphdrainage, Ganzbehandlung | 60 Minuten | 71,94 Euro | 7,19 Euro |
| Kompressionsbandagierung einer Extremität | nicht festgelegt | 22,92 Euro | 2,29 Euro |
| Elektrotherapie, Einzelbehandlung | 10 bis 20 Minuten | 8,43 Euro | 0,84 Euro |
| Wärmetherapie mit Heißluft | 10 bis 20 Minuten | 7,43 Euro | 0,74 Euro |
| Heiße Rolle | 10 bis 15 Minuten | 13,47 Euro | 1,35 Euro |
| Kältetherapie | 5 bis 10 Minuten | 11,95 Euro | 1,20 Euro |
| Warmpackung | 20 bis 30 Minuten | 16,16 Euro | 1,62 Euro |
Welche dieser Leistungen verordnet werden darf, legt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses je Diagnosegruppe fest. Die Preisliste sagt also nichts darüber, ob ein Heilmittel im Einzelfall verordnungsfähig ist. Das entscheidet die Ärztin oder der Arzt anhand von Diagnose und Heilmittelkatalog.
Hausbesuch, Berichte und weitere Pauschalen
Neben den Behandlungen enthält die Vergütungsvereinbarung Pauschalen für Wege und Schreibarbeit. Der Hausbesuch wird nicht nach Kilometern, sondern als Einsatzpauschale vergütet. Das Wegegeld ist darin enthalten und darf Kassenpatienten nicht zusätzlich berechnet werden.
| Position | Vergütung | Zuzahlung |
|---|---|---|
| Hausbesuch im häuslichen Umfeld inklusive Wegegeld | 22,78 Euro | 2,28 Euro |
| Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (Alten-, Pflege-, Behinderteneinrichtung), je Person | 13,09 Euro | 1,31 Euro |
| Hausbesuch in Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege sowie im betreuten Wohnen | 22,78 Euro | 2,28 Euro |
| Übermittlungsgebühr für Mitteilung an die Ärztin oder den Arzt | 1,40 Euro | keine |
| Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung | 67,69 Euro | keine |
| Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, je Teilnehmerin und Stunde | 11,40 Euro | keine |
Hausbesuche dürfen nur abgerechnet werden, wenn sie ärztlich verordnet sind und die Durchführung mit Datum auf dem Verordnungsblatt bestätigt ist. Die Heilmittel-Richtlinie lässt eine Verordnung nur zu, wenn Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen die Praxis nicht aufsuchen können oder der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Pro versicherter Person ist die Pauschale in der Regel nur einmal täglich ansetzbar. Die Fassung ab dem 1. Januar 2026 ordnet Einrichtungen des betreuten Wohnens ausdrücklich der höher vergüteten Pauschale für Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege zu, nicht der niedrigeren Pauschale für soziale Einrichtungen. Außerdem wurden die Positionsnummern der Hausbesuche umbenannt. Mehr dazu steht im Ratgeber zu den Kosten des Hausbesuchs.
Was die Praxis tatsächlich erhält
Die Vergütung der Liste ist der Gesamtpreis einer Behandlung. Sie setzt sich aus der Zuzahlung der Patienten und dem Anteil der Kasse zusammen. Leistungserbringer ziehen die Zuzahlung selbst ein und verrechnen sie mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse (§ 43c SGB V). Die Kasse zahlt der Praxis daher nur den Differenzbetrag. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung, die Kasse trägt den vollen Preis.
Der Preis gilt als Endpreis. Er deckt nach der Vergütungsvereinbarung die Durchführung der Maßnahmen mit der versicherten Person und die Vor- und Nachbereitung einschließlich der Dokumentation ab. Eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Heilbehandlungen im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit sind nach § 4 Nr. 14 UStG in der Regel ohnehin von der Umsatzsteuer befreit.
Abgerechnet werden darf nur, was verordnet und tatsächlich erbracht wurde. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht abgerechnet werden, und vorzeitig beendete Verordnungen nur im tatsächlich erbrachten Umfang. Für ausgefallene Termine gibt es von der Kasse deshalb kein Geld. Wie es sich mit einem Ausfallhonorar gegenüber den Patienten verhält, erklärt der Ratgeber zur Terminabsage.
Für die Abrechnung per Datenaustausch ist die Positionsnummer wichtig. Das X an der ersten Stelle ersetzt die Praxis je nach Status: 1 für Masseur und medizinischen Bademeister, 2 für Krankengymnast oder Physiotherapeut, 6 für Krankenhäuser und 8 für ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Angabe ist im maschinellen Datenaustausch vorgesehen und sollte deshalb zum Status Ihrer Praxis passen. Die Leistungserbringergruppe wird zusätzlich über einen Schlüssel angegeben, bei Physiotherapeuten ist das 22 00 501.
Vergütung bei Blankoverordnung
Bei der Blankoverordnung entscheiden Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten über Heilmittel, Behandlungsmenge und Frequenz selbst. Dafür gibt es eine eigene Vergütungsvereinbarung nach § 125a SGB V mit zusätzlichen Positionen. Die Einzelbehandlungen wie Massage werden dort mit denselben Beträgen geführt wie in der Standardliste.
| Position | Vergütung | Zuzahlung |
|---|---|---|
| Physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung | 36,61 Euro | 3,66 Euro |
| Bedarfsdiagnostik (BD), Regelleistungszeit höchstens 15 Minuten | 27,46 Euro | 2,75 Euro |
| Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung | 58,63 Euro | keine |
Die Pauschale gleicht den Mehraufwand für Steuerung, Dokumentation und Abstimmung aus. Die Zuzahlung der Patienten bleibt bei zehn Prozent der Behandlungskosten plus 10 Euro je Verordnung, auf die Pauschale selbst fällt sie nicht an.
Beihilfe, Privatversicherung und Selbstzahler: andere Maßstäbe
Die Kassenliste gilt nur für gesetzlich Versicherte mit Rezept. Für Beihilfeberechtigte des Bundes gelten Höchstbeträge nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung, die sich an den Kassenpreisen orientieren, aber nicht identisch sind. Für privat Versicherte und Selbstzahler gibt es kein allgemeingültiges Gebührenverzeichnis. Das PKV-Serviceportal weist ausdrücklich darauf hin, dass Praxen ihre Preise weitgehend selbst festlegen, dabei aber die übliche Vergütung berechnen müssen, und dass die Erstattung vom Tarif abhängt. Als Orientierung dienen die Höchstbeträge der Beihilfe.
| Leistung | GKV-Vergütung 2026 | Beihilfe-Höchstbetrag (Bund) |
|---|---|---|
| Krankengymnastik, Einzelbehandlung | 29,63 Euro | 29,70 Euro |
| Manuelle Therapie | 35,59 Euro | 35,60 Euro |
| Klassische Massagetherapie | 21,63 Euro | 21,70 Euro (ab 01.02.2026) |
| Manuelle Lymphdrainage, 45 Minuten | 53,94 Euro | 54,00 Euro (ab 01.02.2026) |
| Ärztlich verordneter Hausbesuch, pauschal | 22,78 Euro | 28,70 Euro (ab 01.09.2026) |
Wer eine Rechnung über dem Höchstbetrag erhält, bleibt auf der Differenz sitzen, sofern der Tarif sie nicht übernimmt. Lassen Sie sich Preise vor der Behandlung nennen und fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, bevor Sie einen Behandlungsvertrag unterschreiben.
Beispiel: Sechs Behandlungen Krankengymnastik, auch als Hausbesuch
Beispiel (frei gewählt, zur Veranschaulichung): Eine 40-jährige gesetzlich versicherte Patientin erhält eine Verordnung über sechs Mal Krankengymnastik.
- 6 mal 29,63 Euro = 177,78 Euro Gesamtpreis
- Zuzahlung der Patientin: 6 mal 2,96 Euro = 17,76 Euro, dazu 10,00 Euro je Verordnung = 27,76 Euro
- Zahlung der Kasse an die Praxis: 177,78 Euro minus 27,76 Euro = 150,02 Euro
Wäre dieselbe Verordnung als ärztlich verordneter Hausbesuch erbracht worden, kommt je Termin die Pauschale von 22,78 Euro hinzu:
- 6 mal (29,63 Euro + 22,78 Euro) = 314,46 Euro Gesamtpreis
- Zuzahlung: 6 mal (2,96 Euro + 2,28 Euro) = 31,44 Euro, dazu 10,00 Euro = 41,44 Euro
- Zahlung der Kasse: 314,46 Euro minus 41,44 Euro = 273,02 Euro
Rechnet man 10 Prozent der Gesamtsumme statt der Einzelbeträge der Liste, weichen die Ergebnisse um wenige Cent ab. Maßgeblich ist, wie die Praxis die Zuzahlung je Position rundet.
Checkliste: Rechnung und Abrechnung prüfen
Bei neuen oder anhaltenden Beschwerden klärt zuerst eine Ärztin oder ein Arzt, welche Behandlung angezeigt ist. Die Verordnung stellt die Ärztin oder der Arzt aus. Erst danach spielen die Preise der Liste eine Rolle. Diese Punkte helfen beim Prüfen:
- Steht auf der Verordnung das Heilmittel, das behandelt wurde, und stimmt die Anzahl der Behandlungen?
- Passen Datum und Unterschrift je Termin zu Ihrem Besuch in der Praxis?
- Wurde die Zuzahlung mit 10 Prozent je Behandlung plus 10 Euro einmal je Verordnung berechnet und quittiert?
- Ist bei Ihnen eine Befreiung hinterlegt, etwa wegen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V?
- Wurde ein Hausbesuch nur berechnet, wenn er verordnet war, und ohne gesondertes Wegegeld?
- Ist bei einer Selbstzahlerleistung der Preis vorab schriftlich genannt worden?
- Haben Sie als Beihilfe- oder Privatversicherter geklärt, welchen Höchstbetrag Ihr Tarif erstattet?
Für Praxen kommen drei Kontrollen hinzu: Stimmen die Positionsnummern mit dem Stand 2026 überein, ist die Zuzahlung je Verordnung genau einmal erhoben worden, und liegt für jeden abgerechneten Termin eine bestätigte Behandlung vor?
Häufige Fehler
Rund um die Preisliste entstehen immer wieder dieselben Missverständnisse, auf Seiten der Patienten wie der Praxen:
- Kassenpreis und Selbstzahlerpreis werden gleichgesetzt. Die Liste gilt nur für Behandlungen auf Kassenrezept.
- Die Zuzahlung wird nur als 10 Euro verstanden. Tatsächlich kommen 10 Prozent der Behandlungskosten hinzu.
- Wegegeld wird zusätzlich zur Hausbesuchspauschale berechnet. Die Pauschale schließt es ein.
- Ausgefallene Termine werden mit der Kasse abgerechnet. Nicht erbrachte Leistungen sind nicht abrechenbar.
- Positionen werden nach alten Preislisten abgerechnet. Für Behandlungen ab dem 1. Januar 2026 gelten die neuen Sätze, die Positionsnummern der Hausbesuche haben sich geändert.
- Die 2,49 Prozent werden als Anhebung der Selbstzahlerpreise missverstanden. Die Anpassung betrifft die Kassenvergütung.
Was die Preisliste für Praxen und Therapeuten bedeutet
Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sind die Sätze der Liste die Kalkulationsgrundlage für den Kassenanteil des Umsatzes. Weil sie bundesweit einheitlich gelten, lassen sie sich in einer Praxis nicht verhandeln. Spielraum gibt es bei Selbstzahlerleistungen, bei denen die Praxis den Preis selbst festlegt und im Behandlungsvertrag transparent macht.
Wer angestellt arbeitet, sollte die Liste nicht mit dem eigenen Gehalt verwechseln. Die Vergütung der Kasse fließt an die Praxis, das Gehalt richtet sich nach Arbeitsvertrag oder Tarif. Die Liste zeigt aber, welche Leistungen auskömmlich vergütet sind und welche Positionen bei der Praxisplanung eine Rolle spielen, etwa die Gruppe, das Gerät oder die Hausbesuche.
Wichtig für die Abrechnung bleibt die saubere Dokumentation: Verordnung prüfen, Zuzahlung einziehen und quittieren, Hausbesuche mit Datum bestätigen und die Positionsnummern aktuell halten. Weil die Vereinbarung frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbar ist, sollten Praxen die Meldungen ihrer Berufsverbände zu möglichen Verhandlungen im Blick behalten.
Für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger lohnt sich der Blick auf die Struktur der Liste. Positionen mit höherer Vergütung je Zeiteinheit setzen häufig Zusatzqualifikationen voraus. Die Heilmittel-Richtlinie kennzeichnet Maßnahmen, für die eine abgeschlossene Weiter- oder Fortbildung erforderlich ist, etwa die Manuelle Lymphdrainage. Wer solche Qualifikationen erwirbt, erweitert das Leistungsspektrum der Praxis und damit die abrechenbaren Positionen.
Vom Rezept zur ersten Einheit
Diese Reihenfolge gilt für gesetzlich Versicherte mit einer regulären Heilmittelverordnung.
- AusstellungÄrztin oder Arzt trägt Diagnose, Heilmittel, Menge und Frequenz ein.
- Termin suchenPraxis frei wählen, Heilmittel und Anzahl nennen, Weiterbildung erfragen, falls nötig.
- BeginnDie erste Behandlung liegt innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von 14.
- Erste EinheitVerordnung abgeben, Zuzahlung leisten, Beschwerden und Ziele besprechen.
- Laufende SeriePausen über 14 Kalendertage brauchen einen dokumentierten Grund, sonst verfällt der Rest.
Fristen nach der Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Einzelfälle klärt die Praxis mit Ihnen.
Häufige Fragen
Was zahlt die Krankenkasse für eine Krankengymnastik?
Seit dem 1. Januar 2026 vergütet die gesetzliche Krankenkasse eine Einzelbehandlung Krankengymnastik mit 29,63 Euro. Davon tragen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent selbst, hinzu kommen 10 Euro je Verordnung.
Wie viel bekommt eine Physiotherapiepraxis pro Behandlung?
Die Praxis erhält den Preis der Vergütungsliste, bei Krankengymnastik 29,63 Euro. Ein Teil davon ist die Zuzahlung der Patienten, den Rest zahlt die Kasse. Für die Vor- und Nachbereitung und die Dokumentation gibt es keinen gesonderten Betrag.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Physiotherapie 2026?
Erwachsene zahlen 10 Prozent der Behandlungskosten plus 10 Euro je Verordnung. Bei sechs Mal Krankengymnastik sind das rund 27,76 Euro. Unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung, bei Erreichen der Belastungsgrenze ebenfalls.
Gilt die Preisliste für alle gesetzlichen Krankenkassen?
Ja, die Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB V gilt bundesweit für die gesetzlichen Krankenkassen. Für andere Kostenträger wie Beihilfe, private Krankenversicherung oder Unfallversicherung können abweichende Regeln und Höchstbeträge gelten.
Warum ist die Rechnung für Selbstzahler höher als der Kassenpreis?
Selbstzahler und Privatversicherte zahlen den Preis, den die Praxis kalkuliert. Es gibt dafür kein allgemeingültiges Gebührenverzeichnis. Der Kassenpreis ist ein Vertragspreis, der für Kassenrezepte bundesweit einheitlich festgelegt ist.
Was kostet ein Hausbesuch in der Physiotherapie?
Die Kasse vergütet den ärztlich verordneten Hausbesuch mit einer Pauschale von 22,78 Euro inklusive Wegegeld. Die Zuzahlung beträgt 2,28 Euro je Hausbesuch, zusätzlich zur Zuzahlung für die Behandlung.
Wird auf Physiotherapie Umsatzsteuer berechnet?
Heilbehandlungen im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit sind nach § 4 Nr. 14 UStG in der Regel steuerfrei. Die Kassenpreise schließen eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer ein. Bei Angeboten ohne Heilzweck kann es anders sein.
Ändern sich die Preise im Jahr 2027?
Das lässt sich heute nicht sicher sagen. Die Vergütungsvereinbarung ist frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbar, bis zu einer neuen Anlage gelten die bisherigen Preise fort. Aktuelle Informationen veröffentlichen der GKV-Spitzenverband und die Berufsverbände.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Vergütungsvereinbarung Physiotherapie (Anlage 2 zu § 125 SGB V), gültig ab 01.01.2026
- GKV-Spitzenverband: Vergütung Blankoverordnung Physiotherapie (Anlage 2 zu § 125a SGB V), ab 01.01.2026
- IFK: Fachzeitschrift physiotherapie 5|2025, Beitrag zu Vergütungsverhandlungen und Schiedsstellen-Parametern
- KV Sachsen: Preisliste Physiotherapie ab 01.07.2025
- KV Schleswig-Holstein: Heilmittelpreise Stand Juli 2026
- § 125 SGB V Verträge mit Heilmittelerbringern
- § 43c SGB V Zahlungsweg
- § 61 SGB V Zuzahlungen
- § 62 SGB V Belastungsgrenze
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie, Fassung in Kraft seit 5. August 2025
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt Beihilfe Heilmittel (Stand September 2026)
- PKV-Serviceportal: Heilmittel für Privatversicherte
- UStG § 4 Steuerbefreiungen
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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