Ratgeber · Kosten, Rezept und Kasse · Stand 24.10.2026
Zuzahlungsbefreiung bei Physiotherapie: Belastungsgrenze berechnen und beantragen
Gesetzlich Versicherte zahlen Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Bei 30.000 Euro sind das 600 beziehungsweise 300 Euro im Kalenderjahr. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung aus.
Hauptratgeber zum Thema Kosten, Rezept und Kasse: Physiotherapie Kosten 2026: Rezept, Selbstzahler und Privatversicherung
Wie funktioniert die Belastungsgrenze?
Nach § 62 SGB V müssen Versicherte pro Kalenderjahr höchstens bis zur Belastungsgrenze zuzahlen. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Erreichen Sie den Betrag, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, dass Sie für den Rest des Jahres nicht mehr zuzahlen müssen.
Berücksichtigt werden alle gesetzlichen Zuzahlungen, also nicht nur Physiotherapie, sondern auch Zuzahlungen für Arzneimittel, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte und weitere Leistungen. Privatleistungen und Eigenanteile außerhalb der gesetzlichen Zuzahlung zählen nicht.
2 Prozent oder 1 Prozent: Wer zahlt wie viel?
Die niedrigere Grenze von 1 Prozent gilt für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen zwei Bedingungen zusammenkommen.
- Sie sind seit mindestens einem Jahr mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung.
- Zusätzlich trifft eines dieser Merkmale zu: Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein Grad der Behinderung oder der Schädigungsfolgen von mindestens 60 beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Eine Besonderheit nennt § 62 SGB V: Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und seit 2008 die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 nicht regelmäßig genutzt hat, bleibt trotz chronischer Krankheit bei 2 Prozent. Nimmt diese Gruppe an einem strukturierten Behandlungsprogramm für die Erkrankung teil, gilt wieder 1 Prozent. Die Krankenkasse verlangt in der Regel jährlich einen Nachweis über die Dauerbehandlung.
| Gruppe | Belastungsgrenze |
|---|---|
| Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren | 2 % der Bruttoeinnahmen |
| Schwerwiegend chronisch Kranke | 1 % der Bruttoeinnahmen |
| Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II | 2 % bzw. 1 % des jährlichen Regelbedarfs (Regelbedarfsstufe 1) für die gesamte Bedarfsgemeinschaft |
| Kinder und Jugendliche unter 18 | keine Zuzahlung bei Heilmitteln |
Beispiel: So rechnen Sie die Belastungsgrenze durch
Beispiel (frei gewählt): Eine alleinstehende Person hat Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 30.000 Euro im Jahr.
- Regelgrenze: 30.000 Euro mal 2 Prozent = 600 Euro
- Grenze bei schwerwiegender chronischer Krankheit: 30.000 Euro mal 1 Prozent = 300 Euro
Sie erhält im Jahr zwei Heilmittelverordnungen über je sechs Mal Krankengymnastik. Das sind nach den Kassenpreisen 2026 je Rezept rund 27,78 Euro Zuzahlung, zusammen rund 55,56 Euro. Dazu kommen Zuzahlungen für Medikamente und ein Krankenhausaufenthalt mit 10 Euro je Kalendertag. Sobald die Summe 600 Euro erreicht, gilt die Befreiung. Der Antrag lohnt sich also vor allem bei vielen Verordnungen oder höheren Gesamtzuzahlungen.
Bei mehreren Personen im Haushalt werden nach § 62 Abs. 2 SGB V die Zuzahlungen und die Einnahmen von Versichertem, Ehe- oder Lebenspartner, Kindern und weiteren Angehörigen im Haushalt addiert. Vom Einkommen ziehen Sie Freibeträge ab: für den ersten Angehörigen im Haushalt 15 Prozent und für jeden weiteren 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße, für Kinder die steuerlichen Kinderfreibeträge. Dadurch sinkt die Grenze für Familien oft deutlich.
Familie und Haushalt: Freibeträge 2026 im Beispiel
Nach § 62 Abs. 2 SGB V werden Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen von Ehegatten oder Lebenspartnern, Kindern und weiteren Angehörigen im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet. Von den Einnahmen werden Freibeträge abgezogen: 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für den ersten Angehörigen, 10 Prozent für jeden weiteren. Für Kinder gilt stattdessen der Abzug aus den Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Bezugsgröße beträgt 2026 bundeseinheitlich 47.460 Euro im Jahr.
| Freibetrag 2026 | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Erster Angehöriger | 15 % von 47.460 Euro | 7.119 Euro |
| Jeder weitere Angehörige | 10 % von 47.460 Euro | 4.746 Euro |
Beispiel (frei gewählt): Ein Ehepaar ohne Kinder hat zusammen 54.000 Euro Bruttoeinnahmen. Nach Abzug von 7.119 Euro bleiben 46.881 Euro. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent, also 937,62 Euro, bei 1 Prozent (chronische Erkrankung) bei 468,81 Euro. Alle Zuzahlungen beider Partner im Jahr zählen zusammen.
Belastungsgrenze bei verschiedenen Einkommen
| Jährliche Bruttoeinnahmen (alleinstehend, ohne Freibeträge) | Grenze 2 % | Grenze 1 % |
|---|---|---|
| 20.000 Euro | 400 Euro | 200 Euro |
| 30.000 Euro | 600 Euro | 300 Euro |
| 40.000 Euro | 800 Euro | 400 Euro |
Wer als chronisch krank gilt, aber die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V nicht regelmäßig in Anspruch genommen hat, kann nach § 62 Abs. 1 SGB V trotzdem bei 2 Prozent bleiben. Das betrifft nach dem 1. April 1972 Geborene. Nehmen Sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm teil, gilt wieder 1 Prozent. Die Kasse weist zu Jahresbeginn auf die relevanten Untersuchungen hin.
Befreiungsantrag Schritt für Schritt
- Quittungen sammeln: Lassen Sie sich jede Zuzahlung in Praxis und Apotheke quittieren. Der Einzug muss quittiert werden.
- Einnahmen ermitteln: Addieren Sie die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller Haushaltsangehörigen und ziehen Sie die Freibeträge ab.
- Grenze berechnen: Multiplizieren Sie das Ergebnis mit 0,02 oder 0,01.
- Antrag stellen: Reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse die Quittungen und die Einkommensangaben ein. Viele Kassen bieten Formulare oder Online-Zugänge.
- Bescheinigung erhalten: Die Kasse stellt sie aus, sobald die Grenze erreicht ist. Sie enthält keine Einkommensangaben.
- In der Praxis vorlegen: Mit der Bescheinigung zahlen Sie bis zum Jahresende keine Zuzahlungen mehr.
Haben Sie nach Erreichen der Grenze noch Zuzahlungen geleistet, können Sie sich diese von der Krankenkasse erstatten lassen. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, ob sie vorab eine Bescheinigung für das ganze Jahr ausstellt, wenn Sie den Betrag auf einmal zahlen.
Bei chronischer Krankheit: Welche Nachweise gehören dazu?
Für die 1-Prozent-Grenze stellt die Krankenkasse einen eigenen Antrag bereit. Die Ärztin oder der Arzt bestätigt darin die Dauerbehandlung und das erfüllte Merkmal. Hilfreich sind Pflegegrad-Bescheid oder Schwerbehindertenausweis mit dem Grad der Behinderung. Bei Pflegegrad 3 bis 5 oder Grad der Behinderung ab 60 muss der Bescheid auf derselben Erkrankung beruhen.
Die Krankenkasse darf auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn die Feststellung bereits getroffen wurde und kein Anhalt für einen Wegfall der Erkrankung besteht. Der Medizinische Dienst kann eingeschaltet werden, wenn es Zweifel gibt.
Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit mit der Kasse helfen Unabhängige Patientenberatung und Verbraucherzentralen.
Häufige Fehler beim Befreiungsantrag
- Quittungen fehlen und die Zuzahlungen lassen sich nicht nachweisen.
- Einnahmen werden zu niedrig oder netto statt brutto angegeben.
- Haushaltsangehörige und Freibeträge bleiben unberücksichtigt.
- Der Antrag wird erst im Folgejahr gestellt, obwohl die Grenze schon im alten Jahr erreicht war.
- Die Dauerbehandlung bei chronischer Krankheit wird nicht jährlich nachgewiesen.
Vom Rezept zur ersten Einheit
Diese Reihenfolge gilt für gesetzlich Versicherte mit einer regulären Heilmittelverordnung.
- AusstellungÄrztin oder Arzt trägt Diagnose, Heilmittel, Menge und Frequenz ein.
- Termin suchenPraxis frei wählen, Heilmittel und Anzahl nennen, Weiterbildung erfragen, falls nötig.
- BeginnDie erste Behandlung liegt innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von 14.
- Erste EinheitVerordnung abgeben, Zuzahlung leisten, Beschwerden und Ziele besprechen.
- Laufende SeriePausen über 14 Kalendertage brauchen einen dokumentierten Grund, sonst verfällt der Rest.
Fristen nach der Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Einzelfälle klärt die Praxis mit Ihnen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Belastungsgrenze bei Physiotherapie?
Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent. Sie gilt für alle gesetzlichen Zuzahlungen zusammen, nicht nur für Physiotherapie.
Wer gilt als schwerwiegend chronisch krank?
Wer mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit behandelt wird und zusätzlich Pflegegrad 3 bis 5, einen Grad der Behinderung von mindestens 60 oder eine notwendige kontinuierliche medizinische Versorgung hat.
Wo beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung?
Bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sie legen Quittungen und Einkommensangaben vor und erhalten bei Erreichen der Grenze eine Bescheinigung.
Zahlen Kinder bei Physiotherapie Zuzahlung?
Nein. Versicherte unter 18 Jahren sind bei Heilmitteln von der Zuzahlung ausgenommen.
Zählen Zuzahlungen aus mehreren Jahren zusammen?
Nein. Die Belastungsgrenze gilt pro Kalenderjahr, die Berechnung beginnt jedes Jahr neu.
Bekomme ich zu viel gezahlte Zuzahlungen zurück?
Ja, die Krankenkasse erstattet Zuzahlungen, die Sie nach Erreichen der Belastungsgrenze noch geleistet haben, wenn Sie die Quittungen vorlegen.
Quellen
- SGB V § 62 Belastungsgrenze
- SGB V § 61 Zuzahlungen
- SGB V § 32 Heilmittel
- G-BA: Chroniker-Richtlinie, § 2
- Bundesgesundheitsministerium: Chronisch kranke Menschen
- GKV-Spitzenverband: Vergütungsvereinbarung Physiotherapie ab 01.01.2026
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Bezugsgröße)
Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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