Ratgeber · Kosten, Rezept und Kasse · Stand 24.10.2026

Heilmittelverordnung: Jedes Feld des Rezepts erklärt

Auf der Heilmittelverordnung muss die Ärztin oder der Arzt nach der Heilmittel-Richtlinie unter anderem Heilmittel, Anzahl der Behandlungen, Frequenz, Diagnosegruppe, ICD-10-Diagnose und Leitsymptomatik angeben. Fehlen Pflichtangaben, darf die Praxis nicht behandeln. Sie können das Rezept vor dem Termin selbst in zwei Minuten prüfen.

Was steht auf der Heilmittelverordnung?

Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck (bei Kassenpatienten das Formular Muster 13). Nach § 13 der Heilmittel-Richtlinie muss er vollständig ausgefüllt sein. Die Richtlinie nennt als Pflichtangaben:

  • Personalienfeld der Patientin oder des Patienten
  • Heilmittelbereich, zum Beispiel Physiotherapie
  • Hausbesuch ja oder nein
  • Therapiebericht
  • gegebenenfalls Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs
  • Anzahl der Behandlungseinheiten
  • Heilmittel laut Katalog
  • gegebenenfalls ergänzende Angaben, etwa KG-ZNS (Bobath) oder Doppelbehandlung
  • Therapiefrequenz
  • Diagnosegruppe
  • behandlungsrelevante Diagnose, grundsätzlich als ICD-10-Code
  • Leitsymptomatik
  • bei Bedarf spezifische Befunde

Bei Privatpatienten gibt es dagegen kein einheitliches Verordnungsformular. Die Verordnung ist dort an keine bestimmte Form gebunden.

Diagnosegruppe und ICD-10-Code: Wofür sie stehen

Im Heilmittelkatalog sind einzelne Diagnosen zu Diagnosegruppen zusammengefasst. Für Physiotherapie sind das Kürzel wie WS für Erkrankungen der Wirbelsäule oder EX für Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens. Die Diagnosegruppe bestimmt, welche Heilmittel verordnet werden dürfen und wie viele Behandlungen je Rezept möglich sind.

Der ICD-10-Code beschreibt die behandlungsrelevante Diagnose genauer. In der Praxissoftware ist oft ein Klartext hinterlegt, den die Ärztin oder der Arzt ergänzen oder durch einen Freitext ersetzen kann. Entscheidend für die Verordnung ist nicht die Diagnose allein, sondern nach der Richtlinie die Gesamtbetrachtung aus Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten und Kontextfaktoren.

Gehören zwei Verordnungen zur selben Diagnose (die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes stimmen überein) und zur selben Diagnosegruppe, zählen sie zum selben Verordnungsfall. Ein neuer Verordnungsfall beginnt, wenn sechs Monate keine weitere Verordnung dafür ausgestellt wurde.

Leitsymptomatik: Was die Buchstaben a, b, c bedeuten

Die Leitsymptomatik beschreibt, welche Funktionsstörung behandelt werden soll, etwa Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit oder Kraftminderung. Der Heilmittelkatalog führt dafür Regelbeispiele auf, gekennzeichnet mit a), b) oder c). Auf dem Rezept steht entweder der Buchstabe oder ein Klartext.

Alternativ kann eine patientenindividuelle Leitsymptomatik als Freitext angegeben werden, wenn sie der Diagnosegruppe zuzuordnen und mit den Regelbeispielen vergleichbar ist. Auch mehrere Leitsymptomatiken sind möglich. Zusätzlich dürfen Therapieziele auf der Verordnung stehen. Für Sie als Patientin oder Patient ist wichtig: Die Leitsymptomatik muss zu Ihren Beschwerden passen, denn sie steuert die Behandlung.

Heilmittel, Menge und Frequenz: Wie viele Behandlungen sind erlaubt?

Der Heilmittelkatalog legt für jede Diagnosegruppe eine Höchstmenge je Verordnung fest, zum Beispiel sechs Behandlungseinheiten, und eine orientierende Behandlungsmenge, zum Beispiel 18 Einheiten. Die orientierende Menge ist die Summe, mit der das Therapieziel in der Regel erreichbar ist. Wird sie nicht erreicht, sind weitere Verordnungen im selben Verordnungsfall möglich.

BegriffBedeutung
Vorrangiges HeilmittelHauptmaßnahme, etwa Krankengymnastik oder Manuelle Therapie
Ergänzendes HeilmittelZusatzmaßnahme wie Wärme oder Elektrotherapie, höchstens eines je Verordnung
Standardisierte HeilmittelkombinationKombination von drei oder mehr Maßnahmen bei komplexen Schäden, auf 12 Einheiten begrenzt
DoppelbehandlungDasselbe Heilmittel zusammenhängend zweimal, nur medizinisch begründet
FrequenzSpanne wie 1 bis 3 mal pro Woche oder feste Frequenz

Bei Physiotherapie dürfen die Einheiten einer Verordnung auf bis zu drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel verteilt werden, sofern der Katalog mehrere vorsieht. Pro Tag soll nur eine Behandlung stattfinden. Die Frequenzangabe auf dem Rezept ist für die Praxis bindend. Weicht sie ab, muss das vorher mit der verordnenden Person abgestimmt und dokumentiert werden.

Hausbesuch, dringlicher Bedarf und Therapiebericht

Hausbesuch: Das Kreuz bei Hausbesuch ist nur zulässig, wenn Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können oder der Besuch zwingend notwendig ist. Allein die Behandlung in einer Einrichtung wie einer Fördereinrichtung genügt als Begründung nicht.

Dringlicher Behandlungsbedarf: Ist er auf dem Rezept gekennzeichnet, muss die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen. Sonst gelten 28 Kalendertage. Verpasste Fristen führen dazu, dass die Verordnung ihre Gültigkeit verliert.

Therapiebericht: Kreuzt die Ärztin oder der Arzt dieses Feld an, soll die Praxis nach Behandlungsende einen Bericht erstellen. Das kostet Sie nichts.

Fehler auf dem Rezept: Wer darf was korrigieren?

Die Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie regelt, wie fehlerhafte oder unvollständige Angaben geändert werden. Die Praxis kann dabei nicht frei entscheiden. Je nach Feld braucht es eine neue Unterschrift, eine Abstimmung oder nur eine Information.

Angabe auf dem RezeptÄnderung
Personalienfeld, Diagnosegruppe, Diagnosenur mit erneuter Unterschrift und Datum der verordnenden Person
Anzahl der Behandlungen fehltnur mit erneuter Unterschrift und Datum
Hausbesuch (Änderung auf ja), dringlicher Bedarfnur mit erneuter Unterschrift und Datum
Frequenz, ergänzende Angaben, Leitsymptomatik, Therapieberichtim Einvernehmen mit der verordnenden Person, ohne neue Unterschrift
Heilmittelbereich, Höchstmenge überschrittennach Information an die verordnende Person

Für Sie heißt das: Fehlt eine Pflichtangabe, kann die Praxis nicht einfach anfangen. Rufen Sie in der Arztpraxis an und lassen Sie das Rezept korrigieren, bevor die 28-Tage-Frist abläuft.

Rezept per Videosprechstunde und Videobehandlung

Nach § 3 Abs. 3a der Heilmittel-Richtlinie kann die Verordnung auch nach einer Videosprechstunde ausgestellt werden, wenn das ärztlich vertretbar ist. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Patientin oder der Patient und die Diagnose der Ärztin oder dem Arzt persönlich bekannt sind und es sich nicht um die erstmalige Verordnung im Verordnungsfall handelt. Weitere Verordnungen sind ausnahmsweise auch nach einem Telefonat möglich, wenn der Gesundheitszustand zuvor persönlich oder per Video erhoben wurde. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Ob die Behandlung selbst per Video stattfinden darf, steht ebenfalls auf dem Rezept: Hält die verordnende Person das aus wichtigem Grund für ungeeignet, schließt sie die telemedizinische Leistung im Feld für spezifische Befunde aus (§ 6 Abs. 4). Die erste Behandlung im Verordnungsfall findet immer persönlich statt.

Warum es manchmal kein Rezept gibt

Vor jeder Verordnung soll die Ärztin oder der Arzt nach § 9 der Richtlinie prüfen, ob das Ziel mit Eigenübungen, allgemeiner sportlicher Betätigung, einer Hilfsmittelversorgung oder einem Arzneimittel gleichwertig und günstiger erreichbar ist. Dann haben diese Maßnahmen Vorrang. Vor der ersten Verordnung ist außerdem eine Eingangsdiagnostik nötig (§ 6a). Bei geringfügigen Gesundheitsstörungen wie Erkältungen darf Physiotherapie nicht anstelle von ausgeschlossenen Arzneimitteln verordnet werden. Bringen Sie zum Termin Ihre bisherigen Verordnungen und Befunde mit, denn die Richtlinie sieht vor, dass Sie über frühere Heilmittelverordnungen informieren sollen.

Was Sie prüfen sollten, bevor Sie den Termin ausmachen

  • Stimmen Ihr Name und Ihre Versichertendaten?
  • Ist das Ausstellungsdatum lesbar und die 28-Tage-Frist noch offen?
  • Stehen Heilmittel und Anzahl der Behandlungen auf dem Rezept?
  • Ist eine Frequenz eingetragen?
  • Sind Diagnosegruppe und Diagnose angegeben?
  • Passt die Leitsymptomatik zu Ihren Beschwerden?
  • Ist die Stempel- und Unterschriftszeile ausgefüllt?

Änderungen und Ergänzungen der Verordnung sind nur mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe der verordnenden Person gültig. Die Praxis darf fehlende Angaben nicht eigenmächtig ergänzen, außer in den Fällen, die die Richtlinie in Anlage 3 ausdrücklich nennt.

Blankoverordnung: Was dann fehlt

Bei einer Blankoverordnung kann die ärztliche Seite auf Anzahl der Behandlungseinheiten, Heilmittel, ergänzende Angaben und Frequenz verzichten. Diese Entscheidungen trifft dann die Therapeutin oder der Therapeut. Die Gültigkeit beträgt maximal 16 Wochen. Wie das im Alltag abläuft, steht im Ratgeber zur Blankoverordnung.

Häufige Fragen

Was bedeutet Diagnosegruppe auf dem Rezept?

Die Diagnosegruppe fasst Diagnosen aus dem Heilmittelkatalog zusammen, etwa WS für Wirbelsäule oder EX für Extremitäten. Sie legt fest, welche Heilmittel und wie viele Behandlungen verordnet werden dürfen.

Was ist die Leitsymptomatik bei der Heilmittelverordnung?

Sie beschreibt die behandlungsrelevante Funktionsstörung, zum Beispiel Schmerzen oder Bewegungseinschränkung. Sie steht als Buchstabe a, b oder c oder als Klartext auf dem Rezept.

Wie viele Behandlungen darf ein Rezept enthalten?

Das regelt der Heilmittelkatalog je Diagnosegruppe als Höchstmenge je Verordnung. Reicht die orientierende Behandlungsmenge nicht, sind weitere Verordnungen möglich.

Darf die Praxis das Rezept selbst ändern?

Nein, nur eingeschränkt. Änderungen brauchen grundsätzlich eine neue Unterschrift mit Datum der verordnenden Person. Die Ausnahmen listet Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie.

Was heißt dringlicher Behandlungsbedarf?

Die Ärztin oder der Arzt kennzeichnet den Bedarf auf dem Rezept. Die Behandlung muss dann innerhalb von 14 statt 28 Kalendertagen beginnen.

Brauche ich als Privatpatient ein bestimmtes Formular?

Nein. In der privaten Krankenversicherung gibt es kein einheitliches Heilmittelformular. Eine ärztliche Verordnung ist aber nötig, damit die PKV erstattet.

Quellen

Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.