Ratgeber · Kosten, Rezept und Kasse · Stand 24.10.2026
Folgeverordnung Physiotherapie: Weiterbehandlung, Mengen und langfristiger Bedarf
Reicht die erste Verordnung nicht aus, kann die Ärztin oder der Arzt eine Folgeverordnung ausstellen, ohne dass die Krankenkasse sie genehmigen muss. Das gilt nach § 32 Abs. 1b SGB V auch für Mengen über der orientierenden Behandlungsmenge. Nur bei langfristigem Heilmittelbedarf außerhalb der Diagnoseliste entscheidet die Kasse auf Antrag.
Hauptratgeber zum Thema Kosten, Rezept und Kasse: Physiotherapie Kosten 2026: Rezept, Selbstzahler und Privatversicherung
Was ist eine Folgeverordnung?
Eine Folgeverordnung ist jede weitere Heilmittelverordnung innerhalb desselben Verordnungsfalls. Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen derselben Diagnose (die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes stimmen überein) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Das gilt auch dann, wenn sich Leitsymptomatik oder Heilmittel ändern.
Konnte das Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind nach § 7 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie weitere Verordnungen möglich. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine kontinuierliche Behandlung, einen Rückfall oder eine neue Erkrankungsphase handelt. Die Ärztin oder der Arzt übernimmt die individuellen medizinischen Gründe in die Patientendokumentation.
Orientierende Behandlungsmenge und Höchstmenge: Wie viel ist vorgesehen?
Der Heilmittelkatalog nennt je Diagnosegruppe zwei Zahlen. Die orientierende Behandlungsmenge ist die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das Ziel in der Regel erreichbar ist. Die Höchstmenge je Verordnung begrenzt, wie viele Einheiten ein einzelnes Rezept enthalten darf. Ein Beispiel aus der Beschreibung des Gemeinsamen Bundesausschusses: sechs Einheiten je Verordnung bei 18 Einheiten orientierender Menge.
| Begriff | Was gilt |
|---|---|
| Höchstmenge je Verordnung | Obergrenze je Rezept laut Heilmittelkatalog |
| Orientierende Behandlungsmenge | Richtwert für den gesamten Verordnungsfall |
| Weitere Verordnungen darüber | möglich, medizinisch begründet, ohne Genehmigung der Kasse |
| Massagetherapie und standardisierte Kombinationen | auf 12 Einheiten je Verordnungsfall begrenzt, sofern der Katalog nichts anderes bestimmt |
Vor weiteren Verordnungen soll die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob eine erneute Befunderhebung nötig ist. Bei Nichterreichen des Therapieziels sollte das weitere Vorgehen überprüft werden, gegebenenfalls kommen andere ärztliche oder rehabilitative Maßnahmen in Betracht.
„Verordnung außerhalb des Regelfalls“: Was daraus geworden ist
Der Begriff stammt aus früheren Fassungen der Heilmittel-Richtlinie. Dort musste eine Verordnung über den sogenannten Regelfall hinaus besonders begründet und oft von der Krankenkasse genehmigt werden. In der aktuellen Fassung der Richtlinie (in Kraft seit 5. August 2025) taucht der Regelfall nicht mehr auf. An seine Stelle treten Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge. Nach § 32 Abs. 1b SGB V bedürfen Verordnungen über die orientierende Menge hinaus keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
Für Sie bedeutet das: Die Praxis muss bei einer Folgeverordnung nicht auf eine Genehmigung warten. Sie bekommen ein neues Rezept und können nach den üblichen Fristen weiterbehandeln.
Langfristiger Heilmittelbedarf: Wann die Kasse mitentscheidet
Bei schweren, dauerhaften Schädigungen kann ein langfristiger Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V bestehen. Die Richtlinie geht davon aus, dass das Therapieziel frühestens nach einem Jahr erreicht wird oder die Behandlung fortlaufend nötig ist. Dann gilt eine Verordnung jeweils für bis zu zwölf Wochen und kann wiederholt werden. Die Höchstmenge je Verordnung und die orientierende Menge sind dabei nicht bindend.
- Diagnose steht in Anlage 2: Bei den dort gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der angegebenen Diagnosegruppe wird ein langfristiger Bedarf unterstellt. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt. Am 20. August 2026 hat der G-BA einen Beschluss zur Ergänzung dieser Diagnoseliste gefasst.
- Diagnose steht nicht in Anlage 2: Bei vergleichbar schweren, dauerhaften Schädigungen entscheidet die Krankenkasse auf Ihren Antrag.
Genehmigungsweg bei langfristigem Bedarf Schritt für Schritt
- Verordnung lassen: Die Ärztin oder der Arzt stellt eine vollständig ausgefüllte Verordnung aus und begründet Schwere und Langfristigkeit.
- Antrag stellen: Sie reichen bei Ihrer Krankenkasse den Antrag zusammen mit einer Kopie der Verordnung ein. Das Original bleibt bei Ihnen.
- Prüfung durch die Kasse: Bei Bedarf bezieht sie den Medizinischen Dienst ein. Sie prüft Therapiebedarf, Therapiefähigkeit, Ziele und Prognose.
- Entscheidung: Nach § 32 Abs. 1a SGB V gilt eine Frist von vier Wochen. Wird nicht fristgerecht entschieden, gilt die Genehmigung nach dem Gesetz als erteilt. Die Frist ruht, solange Sie angeforderte Unterlagen nachreichen.
- Bescheid: Die Genehmigung kann unbefristet erfolgen. Eine Befristung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Im Bescheid stehen therapierelevante Diagnose und Diagnosegruppe.
Kurzzeitige Erkrankungen können ausgeschlossen werden. Als Maßstab nennt die Richtlinie einen Therapiebedarf von mindestens einem Jahr. Welche Fristdetails im Einzelfall gelten, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Arztwechsel, Krankenhaus und mehrere Diagnosen
Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich nach § 7 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie auf die jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner. Das ist wichtig, wenn Sie die Praxis wechseln. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen auf, können mehrere Verordnungsfälle entstehen, für die jeweils eigene Rezepte ausgestellt werden. Ein neuer Verordnungsfall beginnt, wenn sechs Monate keine weitere Verordnung dafür ausgestellt wurde. Rezepte aus dem Entlassmanagement des Krankenhauses bleiben nach § 16a Abs. 5 bei der Betrachtung des Verordnungsfalls und bei der Berechnung der Mengen der weiterbehandelnden Praxis unberücksichtigt.
Was die Ärztin oder der Arzt vor dem nächsten Rezept prüft
Vor weiteren Verordnungen ist nach § 6a Abs. 2 zu prüfen, ob ein neuer Befund erforderlich ist. Bei Nichterreichen des Therapieziels soll das weitere Vorgehen überprüft werden, gegebenenfalls kommen andere ärztliche oder rehabilitative Maßnahmen infrage (§ 6a Abs. 3, § 12 Abs. 9). Die individuellen medizinischen Gründe für eine Verordnung über die orientierende Menge hinaus gehören nach § 7 Abs. 4 in die Patientendokumentation. Merkt die Therapeutin oder der Therapeut, dass das Ziel voraussichtlich nicht erreicht wird, informiert sie oder er die Verordnerin oder den Verordner unverzüglich und unterbricht die Behandlung (§ 16 Abs. 5). Bringen Sie zum Folgetermin eine Rückmeldung zum Verlauf mit: Was hat sich verbessert, was nicht?
Beispiel: Drei Rezepte im selben Verordnungsfall
Beispiel (frei gewählt): Eine Person hat eine Diagnose der Gruppe WS und erhält drei Rezepte mit je sechs Mal Krankengymnastik.
| Rezept | Einheiten gesamt | Zuzahlung je Rezept (ab 18 Jahren) |
|---|---|---|
| Erstverordnung | 6 | rund 27,78 Euro |
| Folgeverordnung 1 | 12 | rund 27,78 Euro |
| Folgeverordnung 2 (orientierende Menge von 18 erreicht) | 18 | rund 27,78 Euro |
| Weitere Verordnung bei Bedarf | über 18 | rund 27,78 Euro, ohne Genehmigung der Kasse |
Bei einer Frequenz von zwei Behandlungen pro Woche decken drei Rezepte rund neun Wochen ab. Jede Verordnung braucht wieder die 28-Tage-Frist bis zum Beginn, und zwischen den Rezepten sollte keine Pause über 14 Kalendertage entstehen.
Besonderer Verordnungsbedarf: Eine verwandte Regelung
Neben dem langfristigen Bedarf kennt das Gesetz den besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 SGB V. Er betrifft bestimmte Diagnosen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband gemeinsam festlegen. Auch hier können Verordnungen für bis zu zwölf Wochen ausgestellt werden. Ein Antrag bei der Krankenkasse ist dafür nicht erforderlich. Für Ärztinnen und Ärzte hat das Bedeutung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, nicht für Ihre Zuzahlung.
Ihre Zuzahlung bleibt in allen Fällen bestehen: zehn Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung ab 18 Jahren. Die Belastungsgrenze begrenzt sie im Kalenderjahr. Die Hinweise ersetzen keine ärztliche Beratung.
Vom Rezept zur ersten Einheit
Diese Reihenfolge gilt für gesetzlich Versicherte mit einer regulären Heilmittelverordnung.
- AusstellungÄrztin oder Arzt trägt Diagnose, Heilmittel, Menge und Frequenz ein.
- Termin suchenPraxis frei wählen, Heilmittel und Anzahl nennen, Weiterbildung erfragen, falls nötig.
- BeginnDie erste Behandlung liegt innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von 14.
- Erste EinheitVerordnung abgeben, Zuzahlung leisten, Beschwerden und Ziele besprechen.
- Laufende SeriePausen über 14 Kalendertage brauchen einen dokumentierten Grund, sonst verfällt der Rest.
Fristen nach der Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Einzelfälle klärt die Praxis mit Ihnen.
Häufige Fragen
Was ist eine Folgeverordnung in der Physiotherapie?
Eine weitere Heilmittelverordnung im selben Verordnungsfall, wenn das Therapieziel mit der ersten Verordnung nicht erreicht wurde.
Braucht eine Folgeverordnung die Genehmigung der Krankenkasse?
Nein. Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus bedürfen nach § 32 Abs. 1b SGB V keiner Genehmigung der Krankenkasse.
Was bedeutet Verordnung außerhalb des Regelfalls?
Der Begriff stammt aus älteren Richtlinienfassungen. Die aktuelle Heilmittel-Richtlinie arbeitet mit Verordnungsfall und orientierender Behandlungsmenge, einen Regelfall kennt sie nicht mehr.
Was ist ein langfristiger Heilmittelbedarf?
Ein dauerhafter Therapiebedarf von mindestens einem Jahr bei schweren Schädigungen. Er ist bei Diagnosen der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie automatisch anerkannt, sonst genehmigt ihn die Krankenkasse auf Antrag.
Wie lange gilt eine Verordnung bei langfristigem Bedarf?
Jeweils bis zu zwölf Wochen. Sie kann anschließend wiederholt werden.
Muss ich bei jeder Folgeverordnung erneut zuzahlen?
Ja, ab 18 Jahren fallen zehn Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung an, bis die Belastungsgrenze erreicht ist.
Quellen
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie (§ 7 Verordnungsfall, § 8 Langfristiger Heilmittelbedarf)
- G-BA: Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
- G-BA: Heilmittel (Übersicht, Beschluss Anlage 2 vom 20.08.2026)
- SGB V § 32 Heilmittel
- SGB V § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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