Ratgeber · Vergleiche und Begriffe · Stand 25.10.2026
Physiotherapie-Begriffe erklärt: Glossar von A bis Z für Patienten und Therapeuten
Wer ein Physiotherapie-Rezept liest, stößt auf Kürzel wie WS, EX, KG oder MT und auf Begriffe wie Verordnungsfall und Leitsymptomatik. Dieses Glossar erklärt sie in einfachen Worten. Wichtigste Zahl vorab: Gesetzlich Versicherte zahlen für Heilmittel 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, die Behandlung muss in der Regel innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung beginnen.
Rezept und Verordnung von A bis Z
Ein Heilmittelrezept ist ein Formular mit festen Pflichtangaben. Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) legt fest, was die Ärztin oder der Arzt eintragen muss, und der Heilmittelkatalog ordnet jeder Diagnosegruppe die möglichen Behandlungen zu. Wer die Begriffe kennt, erkennt Fehler auf dem Rezept, bevor der erste Termin verloren geht. Auch für Therapeutinnen und Therapeuten sind einheitliche Begriffe wichtig, denn Zulassung, Vertragsrecht und Verordnungsregeln hängen in der Praxis eng zusammen. Die folgenden Begriffe begegnen Ihnen auf dem Rezept am häufigsten.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Blankoverordnung | Die Ärztin oder der Arzt stellt Diagnose, Diagnosegruppe und Leitsymptomatik aus. Heilmittel, Frequenz und Dauer der Behandlung legt die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut fest, die Verordnung gilt bis zu 16 Wochen. In der Physiotherapie gilt das seit dem 1. November 2024, zunächst für Schultererkrankungen. |
| Diagnosegruppe | Kürzel aus dem Heilmittelkatalog, zum Beispiel WS für Wirbelsäulenerkrankungen und EX für Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens. Sie bestimmt, welche Heilmittel verordnet werden dürfen. |
| Folgeverordnung | Weitere Verordnung, wenn die erste Menge nicht reicht. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist dafür in der Regel nicht nötig. |
| Frequenz | Wie oft pro Woche behandelt wird, etwa ein bis drei Mal. Sie steht auf dem Rezept. |
| Heilmittel | Ärztlich verordnete Behandlung durch Angehörige der Heilmittelberufe, zum Beispiel Krankengymnastik, Massage oder Lymphdrainage (§ 32 SGB V). |
| ICD-10 | Internationale Klassifikation der Krankheiten. Der Diagnosecode steht auf dem Rezept und begründet die Verordnung. |
| Indikationsschlüssel | Älterer Sammelbegriff für die Kombination aus Diagnosegruppe und Leitsymptomatik. Auf dem aktuellen Formular tragen Ärztinnen und Ärzte beide Angaben getrennt ein. |
| Langfristiger Heilmittelbedarf | Dauerhafter Behandlungsbedarf bei schweren, lang anhaltenden Erkrankungen. Bei Diagnosen auf der G-BA-Liste gilt er ohne Antrag, sonst entscheidet die Krankenkasse auf Antrag. |
| Leitsymptomatik | Das Hauptproblem, das behandelt werden soll, zum Beispiel eine Schädigung der Bewegungssegmente oder der Muskelfunktion. Sie wird durch einen Buchstaben oder im Klartext auf dem Rezept angegeben. |
| Orientierende Behandlungsmenge | Menge, mit der das Therapieziel laut Richtlinie in der Regel erreicht werden kann. Reicht sie nicht aus, sind weitere Verordnungen möglich, die Ärztin oder der Arzt hält die medizinischen Gründe in der Patientenakte fest. Bei WS und EX sind es bis zu 18 Einheiten je Verordnungsfall, höchstens 6 je Verordnung. |
| Verordnungsfall | Alle Verordnungen wegen derselben Diagnose (die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes sind gleich) und derselben Diagnosegruppe. Ein neuer Verordnungsfall beginnt nach sechs Monaten ohne weitere Verordnung. |
Der früher übliche Begriff Regelfall wurde in der aktuellen Richtlinie durch Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge abgelöst. In Gesprächen und auf älteren Informationsseiten taucht er trotzdem noch auf.
Behandlungsformen und Verfahren von A bis Z
Auf dem Rezept steht meist ein Kürzel. Die Praxis erklärt es Ihnen gern, die folgende Tabelle gibt vorab einen Überblick.
| Begriff | Kurz erklärt |
|---|---|
| Bobath | Konzept für Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Gehört zur Krankengymnastik am Nervensystem (KG-ZNS). |
| Elektrotherapie | Anwendung von Reizstrom zur Schmerzlinderung oder Muskelaktivierung als ergänzendes Heilmittel. |
| Heiße Rolle, Fango, Kälte | Wärme- und Kälteanwendungen. Sie dienen der Entspannung oder Abschwellung und sind ergänzende Heilmittel. |
| Krankengymnastik (KG) | Bewegungsbehandlung mit Übungen und Techniken für Beweglichkeit, Kraft, Koordination und Atmung. Als Einzel- oder Gruppenbehandlung möglich. |
| KG am Gerät | Gerätegestützte Krankengymnastik mit Trainingsgeräten unter Anleitung, auf Verordnung. |
| Klassische Massage | Streichen, Kneten, Reiben und Klopfen zur Lockerung von Muskulatur. |
| Manuelle Lymphdrainage (MLD) | Sanfte Grifftechnik, die den Abfluss von Gewebeflüssigkeit anregen soll, etwa bei Lymphödemen. |
| Manuelle Therapie (MT) | Einzeltherapie an Gelenken und Wirbelsäulensegmenten mit impulsloser Mobilisation oder Weichteiltechniken. Setzt eine zusätzliche Weiterbildung der Praxis voraus. |
| PNF | Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation: Bewegungsmuster, die über gezielte Reize und Widerstände geübt werden. |
| Schlingentisch | Gestell mit Seilzügen, in dem Körperteile entlastet gelagert und bewegt werden. |
| Vojta | Konzept der Behandlung durch gezielte Druckreize, vor allem bei Säuglingen und Kindern mit Bewegungsstörungen. |
Kosten und Kasse von A bis Z
- Ausfallhonorar: Gebühr für einen kurzfristig abgesagten oder versäumten Termin. Ob und wann die Praxis sie erhebt, muss vorher vereinbart oder ausgehängt sein.
- Belastungsgrenze: Jahresgrenze für Zuzahlungen: 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V).
- Beihilfe: Kostenerstattung für Beamte und ihre Angehörigen nach den Beihilfevorschriften des Dienstherrn.
- Befreiung: Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, bekommt von der Krankenkasse eine Bescheinigung und zahlt für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr. Unter 18 Jahren fällt bei Heilmitteln keine Zuzahlung an.
- Hilfsmittel: Gegenstände wie Gehstützen, Orthesen oder Hörgeräte (§ 33 SGB V), nicht zu verwechseln mit Heilmitteln. Der Vergleich steht im Ratgeber zu Heilmittel und Hilfsmittel.
- Selbstzahler: Wer ohne Rezept behandelt wird, zahlt nach der Preisliste der Praxis.
- Zuzahlung: Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung (§ 61 SGB V).
Die Praxis kassiert die Zuzahlung und rechnet den Rest mit der Krankenkasse ab. Die Preise je Leistung sind für gesetzlich Versicherte in Verträgen nach § 125 SGB V festgelegt.
Berufe, Abschlüsse und Qualifikationen
Nicht jeder, der Hand anlegt, ist Physiotherapeut. Die Berufsbezeichnung ist geschützt: Wer sie führen will, braucht eine staatliche Erlaubnis (§ 1 MPhG). Die Ausbildung dauert drei Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung (§ 9 MPhG).
- Physiotherapeut/in: Staatlich anerkannter Heilmittelberuf. Der frühere Begriff Krankengymnast wurde 1994 durch Physiotherapeut ersetzt.
- Masseur und medizinischer Bademeister: Eigener Heilmittelberuf mit Schwerpunkt Massage und physikalische Therapie.
- Ergotherapeut/in: Heilmittelberuf mit Schwerpunkt Handlungsfähigkeit im Alltag. Der Unterschied steht im Ratgeber zu Ergotherapie und Physiotherapie.
- Heilpraktiker/in: Darf nach Erlaubnis Heilkunde ausüben (§ 1 Heilpraktikergesetz), hat aber keine staatlich geregelte Ausbildung. Gesetzliche Kassen erstatten Heilpraktikerleistungen in der Regel nicht.
- Osteopath/in: Keine gesetzlich geregelte Heilberufsbezeichnung. Ausüben dürfen Ärzte und Heilpraktiker, Physiotherapeuten nach Darstellung des Niedersächsischen Landtags nur mit ärztlicher Verordnung und osteopathischer Zusatzqualifikation oder mit zusätzlicher Heilpraktikererlaubnis. Die Rechtslage wird teils unterschiedlich ausgelegt.
- Sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie: Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie. Sie erlaubt Behandlung ohne ärztliche Verordnung, aber nur auf Selbstzahlerbasis.
- OMT: Orthopädische Manuelle Therapie, eine umfangreiche Weiterbildung über die Grundweiterbildung Manuelle Therapie hinaus.
- Zulassung: Praxen, die für gesetzlich Versicherte abrechnen, brauchen eine Zulassung nach § 124 SGB V.
Die Tabelle ordnet die Berufe nach Berufsrecht und Kassenleistung. Sie hilft, die Vergleichsartikel dieses Ratgebers einzuordnen.
| Beruf | Geschützte Bezeichnung | Verordnung nötig | Kassenleistung |
|---|---|---|---|
| Physiotherapeut/in | ja, staatliche Erlaubnis | für Kassenleistung ja | ja, als Heilmittel |
| Ergotherapeut/in | ja | ja | ja, als Heilmittel |
| Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in | ja | ja | ja, Massage und Bäder |
| Heilpraktiker/in | ja, mit Erlaubnis nach HeilprG | nein | in der Regel nein |
| Osteopath/in | Bezeichnung nicht geschützt | je nach Qualifikation | höchstens Zuschuss als Satzungsleistung |
| Chiropraktiker/in | Bezeichnung nicht geschützt | je nach Qualifikation | nur bei Ärztinnen und Ärzten mit Zusatzbezeichnung |
Chiropraktik ist für gesetzlich Versicherte nur dann Kassenleistung, wenn eine Ärztin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Chirotherapie oder Manuelle Medizin behandelt.
Befund, Ziel und Praxisalltag
- Anamnese: Gespräch über Beschwerden, Vorgeschichte, Alltag und Vorerkrankungen.
- Befund: Untersuchung von Beweglichkeit, Kraft, Haltung und Bewegungsmustern.
- Behandlungsziel: Gemeinsam festgelegte Teilhabeziele, etwa wieder Treppen steigen.
- Direktzugang: Behandlung ohne ärztliche Verordnung. Für Kassenleistungen ist er in Deutschland nicht vorgesehen, mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis aber als Selbstzahlerleistung möglich.
- Eigenübungsprogramm: Übungen für zu Hause. Die Richtlinie stellt das Erlernen solcher Programme in den Vordergrund.
- Hausbesuch: Behandlung in der Wohnung, wenn die Ärztin oder der Arzt ihn auf dem Rezept vermerkt hat.
- Prävention: Vorbeugende Kurse nach § 20 SGB V, die Kassen bezuschussen können, wenn der Kurs zertifiziert ist. Das ist keine Verordnung.
- Reha-Sport und Funktionstraining: Ärztlich verordnete Gruppenangebote nach § 64 SGB IX, abgerechnet über den Rehabilitationsträger, nicht über das Heilmittelrezept.
- Verlaufskontrolle: Regelmäßiger Abgleich, ob die Ziele erreicht werden.
Zahlen und Fristen im Überblick
Viele Begriffe hängen an Zahlen. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Werte zusammen, die in Rezept, Praxis und Abrechnung immer wieder vorkommen. Alle Angaben beziehen sich auf gesetzlich Versicherte mit Heilmittelverordnung.
| Thema | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Beginn der Behandlung | innerhalb von 28 Kalendertagen, bei Dringlichkeit innerhalb von 14 | Heilmittel-Richtlinie |
| Zuzahlung Heilmittel | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | § 61 SGB V |
| Zuzahlung Hilfsmittel | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro | § 61 SGB V |
| Belastungsgrenze | 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, chronisch Kranke 1 Prozent | § 62 SGB V |
| Orientierende Menge WS und EX | bis zu 18 Einheiten je Verordnungsfall | Heilmittelkatalog |
| Neuer Verordnungsfall | nach sechs Monaten ohne weitere Verordnung | Heilmittel-Richtlinie |
| Ausbildung Physiotherapie | drei Jahre mit staatlicher Prüfung | § 9 MPhG |
| Reha-Sport | Richtwert 50 Übungseinheiten in 18 Monaten | Rahmenvereinbarung, Muster 56 |
| Funktionstraining | Richtwert 12 Monate, bei bestimmten schweren Erkrankungen 24 Monate | Rahmenvereinbarung, Muster 56 |
Richtwerte wie beim Reha-Sport können im Einzelfall abweichen. Verbindlich ist, was die Krankenkasse genehmigt oder die Verordnung ausweist.
Weitere Begriffe aus dem Praxisalltag
Neben den Kernbegriffen tauchen im Praxisalltag weitere Wörter auf, die Missverständnisse auslösen können.
- Einzeltherapie und Gruppentherapie: Manche Heilmittel, etwa Manuelle Therapie, sind nur als Einzelbehandlung möglich. Krankengymnastik kann auch in Gruppen stattfinden, die Praxis informiert Sie, wenn das auf Ihrem Rezept in Frage kommt.
- Vorrangiges und ergänzendes Heilmittel: Vorrangige Heilmittel stehen im Mittelpunkt der Behandlung, bis zu drei können auf einem Rezept stehen. Ergänzende Heilmittel wie Wärme oder Kälte kommen höchstens eines je Verordnung dazu.
- Therapiebericht: Schriftliche Rückmeldung der Praxis an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt über Verlauf und Ergebnis, wenn sie angefordert wird.
- Therapiefrequenz und Therapiepause: Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Bei Krankheit oder Urlaub sprechen Sie die Praxis rechtzeitig an.
- Hausbesuch und Wegegeld: Für Hausbesuche gelten eigene Vergütungsregeln. Auf dem Rezept muss der Hausbesuch angekreuzt sein.
- Selbstzahlerpreis: Preis, den eine Praxis ohne Verordnung berechnet. Er ist frei kalkuliert und nicht mit den Kassenpreisen gleichzusetzen.
- Präventionskurs: Kurs zur Vorbeugung, kein Heilmittel. Kassen bezuschussen zertifizierte Kurse nach eigenen Regeln.
- Rückbildungskurs: Gruppenangebot nach der Geburt zur Kräftigung von Beckenboden und Bauchmuskulatur. Hebammen und Physiotherapiepraxen bieten ihn an. Fragen Sie vor der Anmeldung Ihre Kasse, ob und in welcher Höhe sie die Kosten übernimmt.
- Vertragsarzt: Ärztin oder Arzt mit Kassenzulassung, deren Heilmittelverordnungen die Kasse bezahlt.
Beispiel: Ein Rezept Zeile für Zeile gelesen
Beispiel (erfunden, nur zur Erläuterung): Auf dem Rezept stehen eine ICD-10-Diagnose für Kreuzschmerz, die Diagnosegruppe WS, eine Leitsymptomatik für die Schädigung der Muskelfunktion, als Heilmittel Krankengymnastik (KG), sechs Behandlungen, Frequenz ein bis zwei Mal pro Woche und kein Hausbesuch.
- Diagnosegruppe WS: Das Rezept betrifft die Wirbelsäule. Bei WS und EX sind je Verordnung bis zu 6 Behandlungen möglich, orientierend bis zu 18 Einheiten je Verordnungsfall.
- Leitsymptomatik: Sie zeigt, worauf die Behandlung zielt, etwa Kraft und Koordination statt Gelenkbeweglichkeit.
- Menge sechs, Frequenz ein bis zwei Mal pro Woche: Die sechs Termine verteilen sich ungefähr auf drei bis sechs Wochen.
- Beginn: Der erste Termin muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung stattfinden.
- Zuzahlung: 10 Euro Pauschale plus 10 Prozent der Behandlungskosten. Die Praxis stellt eine Quittung aus, die Sie für die Belastungsgrenze aufbewahren.
Reicht die Menge nicht aus, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Folgeverordnung aus, sofern die Behandlung weiter medizinisch notwendig ist.
Checkliste: Rezept und Erstgespräch
- Sind Heilmittel, Menge, Frequenz, Diagnosegruppe, ICD-10-Code und Leitsymptomatik angegeben?
- Sind Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift der Arztpraxis vorhanden?
- Passen Heilmittel und Diagnosegruppe zusammen, oder fehlen Angaben?
- Ist der Termin innerhalb von 28 Kalendertagen vereinbart (bei Dringlichkeit 14)?
- Sind Hausbesuch oder Therapiebericht angekreuzt, falls nötig?
- Haben Sie Zuzahlungsbefreiung oder Belastungsgrenze geprüft?
- Haben Sie Befund und Ziele mit der Therapeutin oder dem Therapeuten besprochen?
- Wissen Sie, welche Übungen Sie zu Hause machen sollen?
Häufige Fehler
- Rezept zu spät eingelöst: Wer die 28 Tage verstreichen lässt, braucht ein neues Rezept.
- Begriffe verwechselt: Heilmittel (Behandlung) und Hilfsmittel (Gegenstand) sind verschiedene Leistungen mit eigenen Regeln.
- Reha-Sport mit Physiotherapie gleichgesetzt: Reha-Sport läuft über einen eigenen Antrag und ein eigenes Formular.
- Osteopathie für eine Kassenleistung gehalten: Die meisten Kassen zahlen höchstens einen Zuschuss als freiwillige Satzungsleistung (§ 11 Abs. 6 SGB V).
- Quittungen weggeworfen: Ohne Belege lässt sich die Belastungsgrenze kaum nachweisen.
- Ärztliche Abklärung ausgelassen: Physiotherapie ersetzt keine Diagnose.
- Änderungen selbst auf dem Rezept vorgenommen: Korrekturen sind nur mit neuer Unterschrift und Datum der Ärztin oder des Arztes gültig. Gehen Sie bei Unklarheiten zurück in die Arztpraxis.
- Hausbesuch nicht vermerkt: Wer zu Hause behandelt werden soll, braucht die entsprechende Angabe auf dem Rezept, sonst darf die Praxis den Hausbesuch nicht als Kassenleistung abrechnen.
- Pausen nicht abgestimmt: Eine Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen ohne angemessene Begründung lässt die Verordnung ungültig werden. Melden Sie Krankheit oder Urlaub rechtzeitig der Praxis.
- Ausfallregeln nicht gekannt: Absagen kurz vor dem Termin kann die Praxis berechnen, wenn das vorher vereinbart oder ausgehängt war. Fragen Sie nach den Fristen.
Für Therapeutinnen und Therapeuten gilt spiegelbildlich: Prüfen Sie jede Verordnung vor der ersten Behandlung auf Vollständigkeit, denn fehlende Pflichtangaben können zu Absetzungen bei der Abrechnung führen. Dokumentieren Sie Befund, Behandlung und Verlauf nachvollziehbar.
Wann ärztliche Abklärung vor der Therapie nötig ist
Physiotherapie begleitet die Behandlung, sie ersetzt nicht die ärztliche Diagnose. Bei Taubheitsgefühlen, Lähmungen, Fieber, unklarem Gewichtsverlust, Schmerzen nach einem Unfall oder Beschwerden, die nachts in Ruhe auftreten, gehört zuerst die ärztliche Untersuchung. Wirkung und Behandlungserfolg lassen sich im Einzelfall nicht zusichern; Praxen dürfen nach dem Heilmittelwerbegesetz keine Heilversprechen machen.
Häufige Fragen
Was bedeutet KG auf dem Physiotherapie-Rezept?
KG steht für Krankengymnastik. Es ist ein Heilmittel, bei dem Beweglichkeit, Kraft, Koordination und Atmung mit Übungen und Techniken trainiert werden, einzeln oder in der Gruppe.
Was ist der Unterschied zwischen Heilmittel und Hilfsmittel?
Heilmittel sind verordnete Behandlungen wie Krankengymnastik oder Massage (§ 32 SGB V). Hilfsmittel sind Gegenstände wie Orthesen oder Gehstützen (§ 33 SGB V).
Was bedeutet Leitsymptomatik auf der Heilmittelverordnung?
Die Leitsymptomatik benennt das Hauptproblem, das behandelt werden soll. Sie wird mit einem Buchstaben oder im Klartext angegeben und bestimmt zusammen mit der Diagnosegruppe, welche Heilmittel in Frage kommen.
Was ist ein Verordnungsfall?
Ein Verordnungsfall umfasst alle Verordnungen wegen derselben Diagnose und derselben Diagnosegruppe. Nach sechs Monaten ohne Verordnung beginnt ein neuer Verordnungsfall.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Physiotherapie?
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent.
Darf ein Physiotherapeut ohne Rezept behandeln?
Als Kassenleistung nein, dafür braucht es eine ärztliche Verordnung. Ohne Rezept kann behandelt werden, wenn Sie selbst zahlen und die Therapeutin oder der Therapeut eine entsprechende Erlaubnis besitzt, etwa die sektorale Heilpraktikererlaubnis.
Was ist eine Blankoverordnung?
Bei der Blankoverordnung legen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Heilmittel, Frequenz und Dauer der Behandlung selbst fest. Die Ärztin oder der Arzt gibt nur Diagnose, Diagnosegruppe und Leitsymptomatik an. In der Physiotherapie gilt das seit dem 1. November 2024, zunächst für Schultererkrankungen.
Ist Osteopathie dasselbe wie Manuelle Therapie?
Nein. Manuelle Therapie ist ein Heilmittel im Katalog der gesetzlichen Kassen. Osteopathie ist ein eigenes Verfahren, das Kassen höchstens als freiwillige Satzungsleistung bezuschussen.
Quellen
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie, Fassung in Kraft seit 5. August 2025
- G-BA: Heilmittelkatalog (Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen)
- KBV: Heilmittel (Verordnung, Zuzahlung, Blankoverordnung)
- Gesetze im Internet: § 32 SGB V Heilmittel
- Gesetze im Internet: § 33 SGB V Hilfsmittel
- Gesetze im Internet: § 61 SGB V Zuzahlungen
- Gesetze im Internet: § 62 SGB V Belastungsgrenze
- Gesetze im Internet: § 124 SGB V Zulassung
- Gesetze im Internet: § 125 SGB V Verträge mit Heilmittelerbringern
- Gesetze im Internet: Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
- Gesetze im Internet: § 1 Heilpraktikergesetz
- Gesetze im Internet: § 64 SGB IX Ergänzende Leistungen
- BAR-Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining
- GKV-Spitzenverband, Blankoverordnung in der Physiotherapie
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.
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